Nr. 7 Abs. 2 der Organisationsrichtlinie für die Staatsanwaltschaften in Berlin ist so typisch für die Unlesbarkeit durchgegenderter Texte, dass jeder Kommentar entbehrlich ist.
Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter regelt die Vertretung ihrer oder seiner Vertreterin oder ihres oder seines Vertreters und der Hauptabteilungsleiterinnen und der Hauptabteilungsleiter. Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann den Hauptabteilungsleiterinnen oder Hauptabteilungsleitern die Regelung der Abwesenheitsvertretung der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter übertragen, soweit eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht bestellt ist. |