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Können wir eigentlich davon ausgehen, dass der Empfänger unserer Korrespondenz alle Informationen besitzt, die wir bei ihm vermuten? Wohl kaum, dennoch unterstellen wir das häufig und erwarten, dass die Bürger Sachverhalte verstehen, die sie wegen fehlenden Hintergrundwissens gar nicht verstehen können.

Hierzu der Abwechselung halber wieder mal ein Beispiel aus dem technischen Bereich:

Symptom

 

Mögliche Ursache

 

Lösung

Die Tastatur funktioniert nicht.

 

Die Tastatur ist nicht richtig angeschlossen.

 

Schließen Sie die Tastatur richtig an.

aus einer Computer-Bedienungsanleitung

Diese »Lösung« ist ja überaus hilfreich. Woraus resultiert denn wohl das falsche Anschließen der Tastatur? Doch sicher aus der Unkenntnis über den richtigen Anschluss. Der Rat suchende Kunde dürfte sich angesichts dieser »Hilfestellung« veralbert vorkommen.

Was man weiß; was man wissen sollte.

Veröffentlicht am 16.08.2014

Im Bewusstsein, dass der Empfänger evtl. Informationsdefizite hat, wird ihm die notwendige Information zwar gegeben, jedoch in einer eigenwilligen Form: Dem Empfänger wird bei der Erteilung der Information unterstellt, über dieses Wissen bereits verfügen zu müssen. Sehr beliebt sind Formulierungen der Art »Wie Sie wissen, …«. Manchmal wird diese Unterstellung noch unterfüttert für nähere Erklärungen, woher der Empfänger etwas wissen müsste, zum Beispiel »aus der Tagespresse« oder noch verwegener in diesem Beispiel:

Wie Sie spätestens seit der Diskussion im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit wissen, unterliegen Sie mit Einkünften aus Ihrer Tätigkeit als freier Mitarbeiter/Honorarkraft grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht.

Eröffnungssatz aus einem Schreiben der Verwaltungsakademie Berlin an freiberufliche Dozenten
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Bitte bloß nicht an uns überweisen! Wohin sonst, musst Du schon selber wissen.

Veröffentlicht am 09.08.2014

Ähnlich sieht es mit manchen Behördenschreiben aus. Auch hier sind häufig Vorgaben oder vermeintlich hilfreiche Hinweise enthalten, die sich dem Bürger nicht erschließen.

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Wen interessiert schon die Meinung des Betroffenen

Veröffentlicht am 08.08.2014

Ein besonders eklatantes Beispiel der Informationsverweigerung ist das Nichteingehen auf Argumente.

Ein Bürger hatte in der Anhörung vor Erlass des Bußgeldbescheides Argumente vorgebracht; darauf erhielt er den Bußgeldbescheid mit folgendem Hinweis:

Ihre Einwände haben wir bei unserer Entscheidung geprüft. Sie konnten Sie jedoch nicht entlasten.
aus einem Bußgeldbescheid 

Diese Formulierung erfüllt zwar die rechtlichen Bedingungen, ist aber völlig unzureichend, wenn der Beschuldigte in seinen »Einwänden« Fragen zum Sachverhalt vorgebracht hat. Das ist nicht selten der Fall, denn die Anhörungen, die dem Bußgeldbescheid vorausgehen, sind häufig sehr kryptisch und allgemein gehalten und geben zu Nachfragen Anlass.

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