In einem Verfahren gegen ein Jobcenter hat das VG Gießen bezweifelt, ob eine mit einem Anglizismus bezeichnete Einrichtung überhaupt eine Behörde sein kann.
»Die Amtssprache ist deutsch.«
Ein kurzer, präziser Satz, möchte man glauben. Doch was ist »deutsch«? Wer bestimmt, was deutsch ist? Wenn man die Präambel zum Regelwerk der Neuen Deutschen Rechtschreibung betrachtet, ist man erstaunt, welche Gruppierungen und Nationalitäten daran mitgewirkt haben, obwohl als »Deutscher Sprachraum« doch im Wesentlichen die Bundesrepubliken Deutschland und Österreich sowie die deutschsprachigen Kantone der Schweiz und Belgiens gelten. Am Regelwerk beteiligt waren allerdings auch Vertretungen diverser deutschsprachiger Minderheiten aus den verschiedensten Staaten. So manche Absonderlichkeiten der Neuen Deutschen Rechtschreibung haben darin ihre Ursache. Doch Rechtschreibung ist nicht Gegenstand dieser Betrachtung, das Beispiel soll nur zeigen, wie vielfältig die Einflüsse auf eine Sprache sind.
Deutschtümelei ist keine Sprachpflege
Veröffentlicht am 10.08.2014
in seltsames Phänomen der Sprachpflege sind immer wiederkehrende Aktivitäten gegen eine vermeintliche »Überfremdung« der deutschen Sprache. Gemeint sind hauptsächlich Anglizismen, die zuerst von Fachsprachen übernommen und dann Allgemeingut werden. Dem können mehrere Argumente entgegen gehalten werden:
Verordnete Deutschtümelei
Veröffentlicht am 09.08.2014
Auch in der Verwaltungssprache werden unnötige Anglizismen vermutet, weshalb Herr Dr. Werthebach kurz vor seiner Abwahl als Berliner Innensenator in der Neufassung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung gegen den heftigen Widerstand seiner Senatskollegen eine Sprachschutzklausel unterbringen ließ:
§ 49 - Sprache, Stil und Form (1) Die Schriftsätze sollen knapp, klar und umfassend sein. Auf eine leicht verständliche Darstellung in gutem Stil und höflicher Form ist Wert zu legen. Es sind einfache Sätze zu bilden und geläufige Wörter zu verwenden. Unentbehrliche Fachausdrücke sind zu erläutern, wenn dies zum Verständnis des Empfängers erforderlich ist. Zu vermeiden sind insbesondere überflüssige Zusätze und Wiederholungen, ein steifer Satzbau mit vielen Hauptwörtern sowie entbehrliche Modewörter. (2) Fremdsprachliche Ausdrücke (auch aus dem angelsächsischen Sprachraum) sind grundsätzlich nur zu verwenden, soweit es aus fachlichen Gründen unumgänglich ist und die Verständlichkeit insbesondere gegenüber dem Bürger nicht beeinträchtigt wird. Die Verwendung fremdsprachlicher Ausdrücke scheidet insbesondere dann aus, wenn geeignete deutsche Wörter vorhanden sind oder solche bei neuen Sachverhalten aus vorhandenen Wortfeldern ohne besondere Schwierigkeit gebildet werden können. |