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Behörden arbeiten akribisch, das weiß man und dagegen ist auch gar nichts einzuwenden. Auch bei der Ausgestaltung ihrer Arbeitsergebnisse gehen sie akribisch vor und dabei schießen sie häufig über das Ziel hinaus. Es ist eine Unart von Vorschriftenverfassern, Selbstverständlichkeiten und Tatsachen zu beschreiben. Gerade mit solchen pedantischen Regeln setzen sich Behörden dem Gespött der Allgemeinheit aus. Am Ende stehen dann EU-Richtlinien zum Krümmungsgrad der Spreewaldgurke.

Das Amt als Schulmeister

Veröffentlicht am 16.08.2014

Manches Ansinnen in Behördenschreiben mutet seltsam an:

Bitte diesen Adressaufkleber ausgefüllt von außen auf einen DIN-C-5-Umschlag anbringen. Dies dient der Postverteilung bei der Beihilfestelle. Vielen Dank!
Hinweis im Vordruck Beihilfenantrag der Bezirksregierung Münster
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Wehe einer beschwert sich, wenn es trotzdem klappt

Veröffentlicht am 11.08.2014
Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.  
§ 434 (2) Satz 2 BGB

Hierbei handelt es sich um eine sehr neue Vorschrift, die erst im Frühjahr 2002 verabschiedet worden ist. Hintergrund dafür waren zahlreiche Prozesse von Kunden, die auf Grund mangelhafter Anleitungen zu Selbstbauprodukten Schadensersatzansprüche gegen die Hersteller geltend gemacht hatten. (Nicht von ungefähr hat diese neue Vorschrift im Fachjargon den Namen »IKEA-Klausel« erhalten.)

Ein echter Fortschritt in der Rechtsetzung zum Verbraucherschutz, möchte man meinen, bis der Blick auf die Einschränkung fällt: »… es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.«

Was will uns der Gesetzgeber damit vermitteln?

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Wenn einer eine Reise tut

Veröffentlicht am 11.08.2014
Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
§ 2 Abs. 1 BRKG

Als ob man darauf nicht von allein käme. Es besteht kein Zweifel daran, dass ein Beschäftigter aus dem in § 1 Abs. 1 genannten Personenkreis ein Dienstreisender ist, wenn er eine Dienstreise oder einen Dienstgang durchführt; das ist eine direkte sprachliche Ableitung. Weshalb also bedarf es dazu ei­ner gesetzlichen Regelung? Zahlreiche Vorschriften könnten allein dadurch übersichtlicher werden, dass man sie von niedergeschriebenen Gemeinplätzen befreite.

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Armes Würstchen

Veröffentlicht am 10.08.2014

Haben Sie es auch schon bemerkt? Immer öfter sieht man an Wurstbuden statt der gewohnten Auszeichnung »Currywurst« nun »Dampfwurst mit Curry«. Auf Nachfragen erfährt man vom »Wurstmaxe«, das sei eine Anordnung der Lebensmittelaufsicht. Interessant genug, das mal zu recherchieren.

Es ist verboten, Lebensmittel, unter irreführender Bezeichnung ... gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
aus § 17 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes -LMBG-

Soweit die rechtliche Basis, doch was ist an der Bezeichnung »Currywurst« für eine Currywurst so irreführend? Vielleicht, weil kein Curry drin ist, sondern nur in der Soße? Aber Dampf ist ja auch keiner drin …

Holen wir uns also Rat bei der Lebensmittelaufsicht.

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