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oerttel.net

Wehe einer beschwert sich, wenn es trotzdem klappt

Veröffentlicht am 11.08.2014
Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.  
§ 434 (2) Satz 2 BGB

Hierbei handelt es sich um eine sehr neue Vorschrift, die erst im Frühjahr 2002 verabschiedet worden ist. Hintergrund dafür waren zahlreiche Prozesse von Kunden, die auf Grund mangelhafter Anleitungen zu Selbstbauprodukten Schadensersatzansprüche gegen die Hersteller geltend gemacht hatten. (Nicht von ungefähr hat diese neue Vorschrift im Fachjargon den Namen »IKEA-Klausel« erhalten.)

Ein echter Fortschritt in der Rechtsetzung zum Verbraucherschutz, möchte man meinen, bis der Blick auf die Einschränkung fällt: »… es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.«

Was will uns der Gesetzgeber damit vermitteln?

Welcher Gefahr soll mit dieser Einschränkung vorgebeugt werden? Wer trotz mangelhafter Anleitung sein Regal oder seinen Computer funktionstüchtig zusammenbauen konnte, wird sicher nicht auf die Idee kommen, den Hersteller wegen der Anleitung zu verklagen, denn es ist ja kein Schaden eingetreten. Diese einschränkende Klausel ist deshalb völlig überflüssig.

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