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oerttel.net

Akte nicht gelesen, aber frech werden!

Veröffentlicht am 10.08.2014
In der Strafsache gegen … hat das Gericht nunmehr festgestellt, dass Sie nicht der zutreffende Angeklagte sind. Der Fehler ist durch eine Namensverwechselung beim Amtgericht Leer zum Aktenzeichen … entstanden, wo Sie wegen Unterhaltspflichtverletzung angeklagt waren.
aus einem Einstellungsbescheid des Amtsgerichts Oldenburg (Oldb)

Zur Formulierung »nicht der zutreffende Angeklagte« gibt es hier noch etwas zu lesen. Zum Stichwort Exkulpation sind »hat das Gericht nunmehr festgestellt« und der zweite Satz interessant.

Der erste Satz ist falsch – wie in den meisten ähnlich gelagerten Fällen: Das Gericht oder die Behörde hatte einen Fehler gemacht, der vom Betroffenen festgestellt und mitgeteilt wurde.

Statt sich nun für den Fehler zu entschuldigen, wird das Feststellen des Fehlers als eigene Leistung ausgegeben. Im zitierten Fall kommen noch zwei weitere Aspekte hinzu: Da wäre zunächst das Abwälzen der Schuld auf eine andere Behörde. Es wird so dargestellt, als hätte das AG Leer den Fehler verursacht, was tatsächlich jedoch nicht zutrifft. Aus der Gesamtdarstellung des Falles ist zu erkennen, dass das AG Leer seinen ursprünglichen Fehler bereits bereinigt hatte – selbstverständlich auch erst nach der Intervention durch den (falschen) Betroffenen – bevor das AG Oldenburg Klage erhob. (Akten‑)Lesen bildet!

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