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oerttel.net

Was können wir denn dafür, dass wir chaotisch sind?

Veröffentlicht am 09.08.2014

Hierzu ein praktisches und tröstendes Beispiel: Nicht nur der öffentliche Dienst formuliert unverständlich und versucht, uns ins Bockshorn zu jagen; Banken, Versicherungen und selbst »die Wirtschaft« machen es nicht besser.

Der Fall: Herr Dingskirchen hatte am 14.09. ein neues Auto angemeldet und sein altes am 20.09. verkauft und abgemeldet, deshalb gab es eine Über­schneidung von einer Woche, in der Herr D. zwei Autos zu versichern hatte. Die Versicherung berechnete aber mit Bescheid vom 17.11. eine Überschneidungszeit bis zum 12.10. Dagegen hatte sich Herr D. gewehrt und erhielt nun eine Antwort.

Der Fall: Herr Dingskirchen hatte am 14.09. ein neues Auto angemeldet und sein altes am 20.09. verkauft und abgemeldet, deshalb gab es eine Über­schneidung von einer Woche, in der Herr D. zwei Autos zu versichern hatte. Die Versicherung berechnete aber mit Bescheid vom 17.11. eine Überschneidungszeit bis zum 12.10. Dagegen hatte sich Herr D. gewehrt und erhielt nun diesen Bescheid:

Kraftfahrtversicherung

Weiterer Vertrag: 12/076540—B

Sehr geehrter Herr Dingskirchen,

grundsätzlich dürfen zwei Fahrzeuge nicht unter einer Versicherungsscheinnummer versichert werden. Wir mussten deshalb für Ihren PKW/Opel, B-BB 9999, einen Zweitvertrag unter 12/140976—V erstellen. Infolge der uns eingereichten Erklärung gemäß Tarifbestimmung Nr. 26 Abs. 5 haben wir den Rabatt für Schadenfreiheit ab 14.09.2007 von 12/076540—B auf 12/140976-V übertragen.

Nach den Tarifbestimmungen ist eine schadenfrei und ununter­brochen ver­laufene Versicherungszeit nur einmal anrechenbar. Ihren Vertrag 12/076540—B mussten wir deshalb ab 14.09.2007 in die SF—Klasse 1/2 = 125 % einstufen. Ihr Vertrag 12/076540—B wurde dabei vom 14.09.2007 bis zur näch­sten Fälligkeit, dem 12.10.2007, mit den anteilmäßigen Unterschiedsbeitrag von der SF—Klasse 5 = 60 % zur SF—Klasse 1/2 = 125 % = € 76,40 be­lastet. Dafür wurde aber bei der anschließenden Abrechnung dieses Vertrages zum 20.09.2007 die Gutschrift für die Zeit vom 20.09.2007 bis 10.12.2007 auch aus dem bereits erhöhten Beitragssatz von 125 % in der Haftpflicht­versicherung errechnet, so dass sich ein Abrechnungsguthaben von insgesamt € 144,40 ergab.

Wie Sie unseren Ausführungen entnehmen können, wurde also Ihr Vertrag 12/076540—B mit den Nachträgen vom 04.11.2007 und 17.11.2007 ordnungsgemäß und korrekt ab­ge­schlossen. Es ergab sich dadurch ein Guthaben von € 68,00.

Wie eingangs erwähnt, mussten wir für Ihren PKW/Opel, B-GG 555, unter 12/140976—V einen neuen Vertrag erstellen. Hierfür ist für die Zeit vom 14.09.2007 bis 14.12.2007 unter dem von Ihnen beantragten Deckungsumfang ein Vierteljahresbeitrag von € 125,40 fällig.

Weil wir aber das Guthaben Ihres abgerechneten Vertrages 12/076540-B von € 68,00 auf 12/140976-V umgebucht haben, besteht auf dem zuletzt genannten Beitragskonto nur noch ein Saldo zu unseren Gunsten von € 57,4o.

Unsere Beitragsforderung von € 57,40 bitten wir Sie innerhalb der näch­sten 14 Tage zu überweisen, damit Ihr Beitragskonto 12/140976—V bis zum 14.12.192007 ausgeglichen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Die Beitragsverrechnung hätte natürlich schon im Schreiben vom 17.11. erledigt werden können, denn zu diesem Zeitpunkt hatten die (automatisch von der Zulassungsstelle übermittelten) Informationen bei der Versicherung längst vorgelegen. Statt diesen Fehler zuzu­ge­ben, wird aber verbal herumgeeiert, um ihn mit scheinjuristischen Argumenten zu vertuschen. Die aus­führ­liche Darstellung zur Rabattübertragung ist über­flüssig, denn diese Frage war überhaupt nicht strittig. Sie verschleiert lediglich, dass dem Versicherungsnehmer die Abrechnung per 20.09. erst jetzt mitgeteilt wird.

Als Krönung wird noch am Schluss eine offene Rechnung angemahnt, deren Bezah­lung von Herrn D. ausgesetzt worden war, bis eine korrekte Verrechnung des Gut­ha­bens vorliegt. Das nennt man »gekonnt in die Defensive drängen«.

Das Versicherungsschreiben hätte kürzer und leichter verständlich so gefasst werden können:

Kraftfahrtversicherung

Weiterer Vertrag: 12/076540—B

Sehr geehrter Herr Dingskirchen,

wegen der Überschneidung der Zulassungszeiten hatten wir Ihrem Antrag entsprechend für Ihren PKW B-BB 999, einen Zweitvertrag unter 12/140976-V erstellt. Infolge der uns eingereichten Erklärung gemäß Tarifbestimmung Nr. 26 Abs. 5 haben wir den Rabatt für Schadenfreiheit ab 14.09.2007 von 12/076540-B auf 12/140976-V übertragen.

Ihren Vertrag 12/076540-B mussten wir deshalb ab 14.09.2007 in die SF-Klasse 1/2 = 125 % einstufen. Hierfür wurde der anteilmäßige Unterschiedsbeitrag von der SF-Klasse 5 = 60 % zur SF-Klasse 1/2 = 125 % irrtümlich bis zur näch­sten Fällig­keit, dem 12.10.2007, statt nur bis zur Ummeldung des Fahrzeuges am 20.09.2007 berechnet.

Die Beendigung des Vertrags 12/076540-B am 20.09.2007 ergibt für Sie ein Guthaben in Höhe von € 68,00, das wir mit der Prämie von € 125,40 für 12/140976-V für die Zeit vom 14.09.2007 bis 14.12.2007 verrechnet haben, so dass eine Restforderung von € 57,4o verbleibt. Bitte gleichen Sie diese Forderung innerhalb der nächsten 14 Tage aus.

Die irrtümlich zu hoch errechnete Forderung aus unserem Schreiben vom 17.11.2007 hat sich damit erledigt; wir bitten Sie, dieses Versehen zu entschuldigen.

Mit freundlichen Grüßen

Das Verständnis ließe sich noch mehr erleichtern, wenn die Berechnungen nicht im Fließtext versteckt würden. Die Verrechnung der unterschiedlichen Beiträge ließe sich anhand einer Tabelle noch leichter nachvollziehen, zum Beispiel so:

 

 

12/076540—B

12/140976—V 

1

Beitragszahlung bis 12.10.2007

xxx,xx €

 

2

anteiliger Beitrag bis 13.09.2007

SF-Klasse 5

xxx,xx €

 

3

Beitrag 14.09.2007 – 20.09.2007

SF-Klasse ½

xxx,xx €

 

4

verbleibt Guthaben

68,00 €

 

5

Beitrag 14.09.2007 – 13.12.2007

SF-Klasse 5

 

125,40 € 

6

abzüglich Guthaben aus Zeile 4

 

- 68,00 € 

7

verbleibt Forderung

 

  57,40 € 

Aber – wie schon erwähnt – war ja überhaupt nicht beabsichtigt, dem Versiche­rungs­nehmer einen verständlichen Brief zu schreiben.

Noch verständlicher wäre der Brief allerdings, würden nicht permanent diese langen Versicherungsnummern im Text auftauchen. Auch das kann durchaus zur Verwirrtaktik gezählt werden.

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