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Vorbildlich erläutert

Veröffentlicht am 10.08.2014

Verzeichnis und Erläuterung der Rechtsgrundlagen

Auszug aus dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380)

§ 2 – Öffentliche Straßen

Abs. 1: Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Erläuterung: Die Widmung ist der üblich gesetzlich vorgesehene Weg, das Eigentum mit der straßenrechtlichen Zweckbestimmung zu verbinden. Dementsprechend sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, als öffentliche Straßen zu definieren. Die öffentliche Zweckbe­stimmung erstreckt sich über die Fahrbahn hinaus auf den Straßenkörper, seinen Untergrund, den Luftraum und die angrenzenden Verkehrsflächen.

 

§ 10 - Eigentum und Gemeingebrauch

Abs. 1: Das Eigentum an öffentlichen Straßen ist Prvateigentum, das durch die Bestimmung der Straße für den Gemeingebrauch beschränkt ist.

Abs. 2: Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jeder im Rahmen der Widnung für den Verkehr (Gemeingebrauch) gestattet. Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch. Kein Gemein­gebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.

Erläuterung: Für die Einordnung als öffentliche Straße ist nicht entscheidend, in wessen Eigentum die Straße steht. Die Nutzung der Flächen unterliegt somit den Beschränkungen des Berliner Straßengesetzes, an die auch die Eigentümer / Nutzer gebunden sind.

§ 11 - Sondernutzung

Abs. 1: Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinnausgeht, ist eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.

Erläuterung: Ein Recht auf Werbung im öffentlichen Straßenland ist im BerlStrG nicht vorgesehen. Folglich stellt Werbung eine Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes dar, für die es einer Erlaubnis des zuständigen Tiefbauamtes bedarf. Ausgenommen davon sind: Stelltafeln an Kiosken und an Hauswänden im unmit­telbaren Geschäftsbereich angelehnte Stelltafel für Zeitungs­reklame sowie Stelltafeln vor Ladengeschäften, die keine Ware vor den Schaufenstern ausgestellt haben, mit einer Werbefläche von maximal 1 m, begrenzt auf die Ladenöffnungszeiten.

aus einem Merkblatt (Anlage zur Genehmigung von Straßenwerbung) 

Es sind ausschließlich die Vorschriften zitiert, die auch zum aktuellen Anlass gehören (hier: Antrag auf Straßenwerbung), unzutreffende Bestimmungen wurden weggelassen. Zusätzlich wurden die einschlägigen Vorschriften in eine verständliche Form übersetzt.

Damit wird der Bescheid und vor allen Dingen die Entscheidung für den Bürger wesentlich leichter verständlich.

Man fragt sich, warum Vorschriften nicht gleich so formuliert werden, dass sie der unvoreingenommene Bürger versteht. 

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