Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. |
§ 623 BGB |
Der grammatikalische Lapsus des Wechsels zwischen Singular und Plural springt ins Auge. Etliche Juristen und Verwaltungsmitarbeiter haben ihn sofort nach der Veröffentlichung erkannt und das Bundesjustizministerium darauf hingewiesen.
Dort versprach man auch Abhilfe bei der nächsten Änderung des BGB. Diverse Änderungen des BGB fand inzwischen statt, doch der Fehler ist immer noch drin. Warum?
Weil man beim BMJ unter dem bekannten Zuständigkeitsgrundsatz nicht etwa einfach korrigierte, sondern einen Korrekturauftrag an das für diesen Paragrafen inhaltlich zuständige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gab. Dort wurde er aber nicht bearbeitet, sondern erst einmal auf die lange Bank geschoben, bis wieder eine vom BMAS zu vertretende BGB-Änderung notwendig wird. Das kann dauern …
Soweit das Originalzitat aus meinem vor mehr als zehn Jahren erschienenen Skript. Der Fehler ist bis heute (2014) noch nicht korrigiert. Wahrscheinlich ist der für die Änderung zuständige Bearbeiter in den Ruhestand gegangen und die Stelle wurde eingespart.
Um es einmal ganz deutlich zu sagen: Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst sollte der Rechtschreibung und Grammatik mächtig sein – daraus ist unmittelbar Sprachkompetenz abzuleiten.
Aus dieser »gewagten« These resultiert auch, dass man sich nicht scheuen sollte, einen sprachlich nicht korrekten Text, den man zur weiteren Bearbeitung auf den Tisch bekommt, zu korrigieren, selbst wenn man in der Sache an sich nicht zuständig ist.
Korrekte und verständliche Sprache ist praktizierte Bürgernähe und damit Angelegenheit aller Behördenmitarbeiter!