Wenden wir noch einmal unsere Aufmerksamkeit dem Fallbeispiel mit der Autoversicherung zu. Dort ist schon erläutert, wie er besser lesbarer wird, aber immer noch nicht gut lesbar.
Kraftfahrtversicherung Weiterer Vertrag: 12/076540—B Sehr geehrter Herr Dingskirchen, wegen der Überschneidung der Zulassungszeiten hatten wir Ihrem Antrag entsprechend für Ihren PKW B-BB 999, einen Zweitvertrag unter 12/140976—V erstellt. Infolge der uns eingereichten Erklärung gemäß Tarifbestimmung Nr. 26 Abs. 5 haben wir den Rabatt für Schadenfreiheit ab 14.09.77 von 12/076540—B auf 12/140976-V übertragen. Ihren Vertrag 12/076540—B mußten wir deshalb ab 14.09.2007 in die SF—Klasse 1/2 = 125 % einstufen. Hierfür wurde der anteilmäßige Unterschiedsbeitrag von der SF—Klasse 5 = 60 % zur SF—Klasse 1/2 = 125 % irrtümlich bis zur nächsten Fälligkeit, dem 12.10.77, statt nur bis zur Ummeldung des Fahrzeuges am 20.09.2007 berechnet |
Dieser Textauszug reicht für das darzustellende Thema.
Besonders irritieren die Zahlenwürmer der Vertragsnummern. Gewiss, die Vertragsnummer ist das Ordnungskriterium bei einer Versicherung, doch dem Versicherungsnehmer sagt sie nichts. Für ihn sind im vorliegenden Fall der Fahrzeugtyp und das Fahrzeugkennzeichen maßgeblich. (Genau genommen unterscheidet er noch subtiler, nämlich nach »altes Auto« und »neues Auto«, aber so stark kann ein Bescheid natürlich nicht abstrahiert werden.)
Allein der Ersatz der Versicherungsscheinnummern durch die Autokennzeichen macht das Schreiben leichter verständlich:
Kraftfahrtversicherung Verträge: 12/076540-8 (Fahrzeug B-GG 555) 12/140976-V (Fahrzeug B-BB 999) Sehr geehrter Herr Dingskirchen, wegen der Überschneidung der Zulassungszeiten hatten wir Ihrem Antrag entsprechend für Ihren PKW B-BB 999 einen Zweitvertrag unter 12/140976-V erstellt. Infolge der uns eingereichten Erklärung gemäß Tarifbestimmung Nr. 26 Abs. 5 haben wir den Rabatt für Ihr bisheriges Fahrzeug B-GG 555 auf Ihr neues Fahrzeug B-BB 999 übertragen. Ihren Vertrag für B-GG 555 mußten wir deshalb ab 14.09.2007 in die SF-Klasse 1/2 = 125 % einstufen. Hierfür wurde der anteilmäßige Unterschiedsbeitrag von der SF-Klasse 5 = 60 % zur SF-Klasse 1/2 = 125 % irrtümlich bis zur nächsten Fälligkeit, dem 12.10.77, statt nur bis zur Ummeldung des Fahrzeuges am 20.09.2007 berechnet. |