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oerttel.net

Du darfst nicht, was du nicht darfst!

Veröffentlicht am 24.08.2014

Diese Bestimmung der Aufzugsverordnung war noch bis ins letzte Drittel des 20. Jahrhunderts in Kraft; es war an anderer Stelle sogar vorgeschrieben, dass diese Bestimmung in jedem Lastenaufzug zu veröffentlichen war, wodurch sie unverdiente Popularität gewann.

Es ist verboten, Personen in Aufzügen zu befördern, in denen das Mitfahren von Personen verboten ist.

 aus der Aufzugsverordnung von 1928

Die Kleinkariertheit mancher Denkweise macht erhebliche Unterschiede zwischen aktiver und passiver Benutzung eines Aufzugs, weshalb das Verbot des aktiven Mitfahrens der Wiederholung für das passive Befördertwerden bedurfte. Dass »Mitfahren« implizit auch das Befördertwerden einschließt, war dem Verfasser und Generationen auf ihn folgender Verwaltungsjuristen einfach nicht aufgefallen. Andererseits hat sich nie ein Jurist an dem Text der Verbotstafeln »Rauchen und offenes Licht verboten« gestört, obwohl bei ähnlich akribischer Betrachtung unter mathelogischen Gesichtspunkten damit nur das gleichzeitige Rauchen und Verwenden offenen Feuers untersagt ist, beides einzeln jedoch nicht.

Noch verwegener liest sich dieser Urheberrechtshinweis:

Sie sind nicht berechtigt, unrechtmäßige Kopien dieses Datenträgers zu erstellen.  
Aufdruck auf einer Installations-CD

Erkenntnisse aus diesem Aufdruck: Ich bin nicht berechtigt, unrechtmäßige Kopien zu erstellen, jedoch bin ich berechtigt, rechtmäßige Kopien zu erstellen. Nur, was sind rechtmäßige oder unrechtmäßige Kopien? Darüber schweigt sich der Hinweis aus.

Andererseits, liegt der Schluss nahe, dass es jemand geben muss, der zum Herstellen unrechtmäßiger Kopien befugt ist, denn wenn dazu niemand befugt wäre, müsste man mich, den Leser des Aufdrucks, nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass gerade ich nicht befugt bin. Mit Verlaub: Dieser ganze Aufdruck ist Quatsch und dem Hirn eines übervorsichtigen, aber zu normalen Denkvorgängen nicht mehr fähigen Mitarbeiters im Justitiariat eines Software-Herstellers entsprungen. Diese Branche ist für ihre abenteuerlichen, ja haarsträubenden Urheberrechtsaktivitäten ohnehin bekannt; dieser Satz ist eines von vielen Sahnehäubchen darauf. Aber er zeigt aufs Neue, zu welchen abwegigen Gedankengängen Juristen fähig sind, wenn man ihrer gestalterischen Phantasie keinen Riegel vorschiebt.

Sinnvoll wäre ein Positiv-Hinweis, wie viele Kopien der Erwerber eines solchen Installationsmediums zu welchem Zweck erstellen darf.

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