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Amt#spra$e

Ursache: Überregulierung

Behör­den arbei­ten akri­bisch, das weiß man und dage­gen ist auch gar nichts einzu­wen­den. Auch bei der Ausge­stal­tung ihrer Arbeits­er­geb­nisse gehen sie akri­bisch vor, aber dabei schie­ßen sie häufig über das Ziel hinaus. Es ist eine Unart von Vorschrif­ten­ver­fas­sern, Selbst­ver­ständ­lich­kei­ten und Tatsa­chen zu beschrei­ben, entwe­der als Teil einer umfas­sen­den Rege­lung oder als eigene Spezi­al­re­ge­lung. Gerade mit solchen pedan­ti­schen Regeln setzen sich Behör­den dem Gespött der Allge­mein­heit aus. Am Ende stehen dann EU-Richt­li­nien zum Krüm­mungs­grad der Spree­wald­gurke, die nun wirk­lich vermeid­bar gewe­sen wären.

Bitte diesen Adress­auf­kle­ber ausge­füllt von außen auf einen DIN-C-5-Umschlag anbrin­gen. Dies dient der Post­ver­tei­lung bei der Beihil­fe­stelle. Vielen Dank!

Hinweis im Vordruck Beihil­fen­an­trag der Bezirks­re­gie­rung Münster

Käme wohl jemand auf die Idee, einen Adres­sen­auf­kle­ber in einen Umschlag zu kle­ben? Was hat die Beihil­fe­stelle sich bei dieser An­lei­tung zum Versand ausge­füll­ter Beihil­fe­an­träge wohl gedacht? Vor allem: Für wie blöd halten die Mitar­bei­ter­der Beihil­fen­stelle eigent­lich ihre Kollegen? 

Hier werden Selbst­ver­ständ­lich­kei­ten gere­gelt, die bei den Lesern den Verdacht auf­kom­men lassen, die Behörde nehme sie nicht ernst oder unter­stelle ihnen den IQ eines Gold­hams­ters! Zwar sind von die­sem Vordruck »nur« andere öffent­li­che Be­diens­tete betrof­fen, doch damit ist die­ses Vorge­hen keines­falls zu recht­fer­ti­gen. Wer so mit Kolle­gen umgeht, wird sich gegen­über Bürgern kaum anders ver­hal­ten, eher im Gegenteil.

Ein Sach­man­gel liegt bei einer zur Montage bestimm­ten Sache ferner vor, wenn die Monta­ge­an­lei­tung mangel­haft ist, es sei denn, die Sache ist fehler­frei montiert worden.

§ 434 (2) Satz 2 BGB

Hinter­grund für diese Vorschrift waren zahl­rei­che Prozesse von Kunden, die auf Grund mangel­haf­ter Anlei­tun­gen zu Selbst­bau­pro­duk­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen die Herstel­ler geltend gemacht hatten. (Nicht von unge­fähr hat diese neue Vorschrift im Fach­jar­gon den Namen »IKEA-Klau­sel« erhalten.)

Ein echter Fort­schritt in der Recht­set­zung zum Verbrau­cher­schutz, möchte man meinen, bis der Blick auf die Einschrän­kung fällt: »… es sei denn, die Sache ist fehler­frei montiert worden.«

Was will uns der Gesetz­ge­ber damit vermitteln?

Welcher Gefahr soll mit dieser Einschrän­kung vorge­beugt werden? Wer trotz mangel­haf­ter Anlei­tung sein Regal oder seinen Compu­ter funk­ti­ons­tüch­tig zusam­men­bauen konnte, wird sicher nicht auf die Idee kommen, den Herstel­ler wegen der Anlei­tung zu verkla­gen1, denn es ist ja kein Scha­den einge­tre­ten. Diese einschrän­kende Klau­sel ist deshalb völlig über­flüs­sig.
1Ein Jurist viel­leicht.

Dienst­rei­sende im Sinne dieses Geset­zes sind die in § 1 Abs. 1 genann­ten Perso­nen, die eine Dienst­reise oder einen Dienst­gang ausführen.

§ 2 Abs. 1 BRKG

Als ob man darauf nicht von allein käme. Es besteht kein Zwei­fel daran, dass ein Beschäf­tig­ter aus dem in § 1 Abs. 1 genann­ten Perso­nen­kreis ein Dienst­rei­sen­der ist, wenn er eine Dienst­reise oder einen Dienst­gang durch­führt; das ist eine direkte sprach­li­che Ablei­tung. Weshalb also bedarf es dazu ei­ner gesetz­li­chen Rege­lung? Zahl­rei­che Vorschrif­ten könn­ten allein dadurch über­sicht­li­cher werden, dass man sie von nieder­ge­schrie­be­nen Gemein­plät­zen befreite.

Wobei auch nicht klar ist, warum Sach­ver­halte wie Reise­kos­ten, die sich eigent­lich per Geschäfts­an­wei­sung regeln ließen, die Form eines Geset­zes benötigen.

Man kann diese Rege­lung von Selbst­ver­ständ­lich­kei­ten aller­dings im Kommen­tar zum BRKG auch noch toppen:

Stirbt ein Bediens­te­ter während einer Dienst­reise, so ist damit die Dienst­reise beendet.

Wich­tigste Aufgabe des Staa­tes ist der Schutz der Bürger. Diese Vorgabe mündet gele­gent­lich in über­trie­bene Vorsorge, die der Bürger gar nicht möchte und auch nicht versteht. Ein Beispiel, das auch enge Bezie­hun­gen zum Sprach­ge­brauch hat, ist der »Streit um die Curry­wurst« aus dem Lebens­mit­tel­recht. Haben Sie es auch schon bemerkt? Immer öfter sieht man an Wurst­bu­den statt der gewohn­ten Auszeich­nung »Curry­wurst« nun »Dampf­wurst mit Curry«. Auf Nach­fra­gen erfährt man vom »Wurst­maxe«, das sei eine Anord­nung der Lebens­mit­tel­auf­sicht. Inter­es­sant genug, das mal zu recherchieren.

Es ist verbo­ten, Lebens­mit­tel, unter irre­füh­ren­der Bezeich­nung … gewerbs­mä­ßig in den Verkehr zu bringen.

aus § 17 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) des Lebens­mit­tel- und Bedarfs­ge­gen­stän­de­ge­set­zes ‑LMBG– 

Soweit die recht­li­che Basis, doch was ist an der Bezeich­nung »Curry­wurst« für eine Curry­wurst so irre­füh­rend? Viel­leicht, weil kein Curry drin ist, sondern nur in der Soße? Aber Dampf ist ja auch keiner drin … 

Holen wir uns also Rat bei der Lebensmittelaufsicht:

Die Bezeich­nung eines Lebens­mit­tels ergibt sich aus Geset­zen, Verord­nungen oder der so genann­ten Verkehrs­auf­fas­sung. Die Verkehrs­auf­fas­sung im Lebens­mit­tel­recht wird durch die so genann­ten Leit­sätze des Deut­schen Lebens­mit­tel­bu­ches (erar­bei­tet von einer aus Indus­trie, Handel und Behör­den zusam­men­ge­setz­ten Kommis­sion), die seit 1965 im Bundes­an­zei­ger veröf­fent­licht werden, Handels­brauch sowie Recht­sprechung bestimmt. Die Quali­täts­vor­gabe für »Curry­wurst« ist dort nicht bestimmt, sondern ergibt sich aus Berli­ner Handels­brauch und Recht­spre­chung. Demnach handelt es sich um eine den Leit­sät­zen entspre­chende »Grobe Brat­wurst«. Manche Berli­ner Gewer­be­trei­bende verwen­den aber eine billi­gere Wurst zur Herstel­lung der Curry­wurst, nach den Leit­sät­zen handelt es sich dabei um eine »Berli­ner Dampf­wurst«1. Da sie die Quali­täts­an­sprü­che der Leit­sätze für die »Grobe Brat­wurst« nicht erfüllt, darf sie nur unter der Bezeich­nung »Dampf­wurst mit Curry« ange­bo­ten werden. Der Berli­ner Gewer­be­trei­bende, der seinen Kunden das höher­wer­tige Produkt anbie­tet, darf es als »Curry­wurst« in den Verkehr brin­gen. Der Ber­liner Gewer­be­trei­bende, der »spart«, hat jedoch keinen Anspruch, seinen Kunden dies verschwei­gen zu dürfen.

1Es gibt auch noch eine »Münch­ner Dampf­wurst«, die quali­ta­tiv irgendwo zwischen Berli­ner Dampf­wurst und Grober Brat­wurst liegt.

Diese Auskunft ist übri­gens ein sehr gutes Beispiel für die verständ­li­che Darstel­lung einer diffu­sen Rechtslage.

Aha, da haben sich also Indus­trie, Handel und Behör­den zusam­men­ge­setzt und defi­niert, was eine Curry­wurst ausmacht. Wo, bitte schön, waren die Verbrau­cher? Die Kunden? Wessen Inter­es­sen wurden hier wohl vertre­ten? Ganz sicher die der Indus­trie und des Handels, aber gewiss nicht die der Verbrau­cher! Die »Leit­sätze für Fleisch und Fleischerzeug­nisse« sind eine Mixan­lei­tung für Zuta­ten, aber keine Verbraucherschutzverordnung.

Unter dieser Prämisse kommt es zu Fest­le­gun­gen, die im eigent­li­chen Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 b) LMBG wohl irre­füh­ren­der sind als eine land­läu­fige Auszeich­nung einer wie auch immer beschaf­fe­nen »Curry­wurst« auf der Preis­ta­fel einer Wurst­bude.1 Welcher Würst­chen­kunde kann diesen Unter­schied erken­nen? Welcher Würst­chen­kunde weiß, welches der beiden Erzeug­nisse das höher­wer­tige ist? Die »Leit­sätze« werden seit 1965 regel­mä­ßig im Bundes­an­zei­ger veröf­fent­licht, doch welcher Würst­chen­kunde hat den wohl abonniert?

1 Ande­rer­seits fragt man sich, warum das Kölner Käse­bröt­chen »halve Hahn« nicht als irre­füh­rend gilt oder der Leber­käse, in dem weder Leber noch Käse enthal­ten ist.

*) nicht umge­rö­tet = es muss Koch­salz statt Nitrit­pö­kel­salz verwen­det werden

An keiner Stelle gehen die Leit­sätze auf den Geschmack ein, obwohl der doch für den Verbrau­cher ein wesent­li­ches Krite­rium eines Lebens­mit­tels ausmacht. Die Praxis sieht deshalb so aus, dass auch die »Dampf­wurst mit Curry« vom Kunden unbe­irrt als »Curry­wurst« bestellt und akzep­tiert wird. (Viel inter­es­san­ter ist in dem Zusam­men­hang, was südlich des Mains für Geschmack­lo­sig­kei­ten als »Curry­wurst« verkauft werden dürfen, aber dort gelten vermut­lich andere Leit­sätze.) Die Leit­sätze sind derart diffe­ren­ziert, dass sie eigent­lich nur noch unter Real­sa­tire abge­bucht werden können: Allein im Kapi­tel »Brüh­wurst«2  erschei­nen 62 Wurst­sor­ten in unter­schied­li­chen Kate­go­rien, darun­ter so aben­teu­er­li­che Produkte wie Bauern­seuf­zer, Klöp­fer, Schüb­linge, Woll­wurst, Geschwol­lene oder Treucht­lin­ger. Aber der Stein des Ansto­ßes, die Curry­wurst ist nicht darun­ter, ist ja auch erst rund 60 Jahre alt. Für sie müssen neben der Leit­sät­zen auch noch der Handels­brauch (un­be­stimm­ter Rechts­be­griff, aber in aller Juris­ten­munde) und die Recht­spre­chung herhal­ten. Armes Würst­chen!

2 »Brüh­wurst« ist für die »Leit­sätze« das, was der Verbrau­cher gemein­hin als »Würst­chen« bezeichnet.

Der Verbrau­cher und vor allem der Gewer­be­trei­bende benö­ti­gen deshalb neben einem Abon­ne­ment des Bundes­an­zei­gers auch noch Abos der NJW und der Flei­scher­innungs­zeit­schrif­ten in der Hoff­nung, dort Ausfüh­run­gen zum »Han­delsbrauch« der Curry­wurst zu finden. Armer Ver­brau­cher! Armer Wurstmaxe!

Wer inter­es­siert sich als poten­zi­el­ler Käufer einer Curry­wurst eigent­lich für den Anteil an binde­ge­websei­weiß­freiem Fleisch­ei­weiß im Fleisch­ei­weiß (sic!) des leicht ver­brann­ten Junk­food-Arti­kels mit unde­fi­nier­ba­rer schar­fer Soße? Viel­leicht schmeckt dem Einzel­nen ja gerade die »minder­wer­tige«, aber fein zerklei­nerte Berli­ner Dampf­wurst besser. Hier laufen das tatsäch­li­che Schutz­be­dürf­nis der Bürger und das von Exper­ten vermu­tete Schutz­be­dürf­nis nicht nur inhalt­lich ausein­an­der, auch sprach­lich wird deut­lich, dass eine erheb­li­che Kommu­ni­ka­ti­ons­stö­rung zwischen Bürger und Amt besteht.

Weitere gängige Beispiele zu diesem Aspekt der Entfrem­dung der Amts­spra­che vom verständ­li­chen Deutsch sind: Damp­fer /​Motor­gast­schiff, Schwarz­fahren /​Beför­de­rungs­er­schlei­chung etc. Sicher, die gängi­gen Bezeich­nun­gen sind unkor­rekt, so fährt z.B. heute kaum noch ein »Damp­fer« mit Dampf­ma­schi­nen­an­trieb. Aber es ist nun mal Sprach­ge­brauch, also das Pendant zum Handels­brauch, der hier nicht beach­tet wird.

Niemand stört sich daran – ausge­nom­men über­trieben genaue Verwaltungs­mitarbeiter. Sie soll­ten sich öfter verge­gen­wär­ti­gen: »Das Wort ist nicht die Sache.«