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Amtssprache: Ursachen

Fach­spra­che

Die meis­ten Schwie­rig­kei­ten berei­tet die Kommu­ni­ka­tion, wenn es densel­ben Begriff in zwei unter­schied­li­chen Wort­schät­zen (Sozio­lek­ten) mit unter­schied­li­cher Bedeu­tung gibt.

Für die Juris­ten­spra­che immer wieder gern zitiert wird »grund­sätz­lich«, das in der allge­mei­nen Spra­che eine viel festere Bedeu­tung hat als in der Amts­spra­che, die darin ein »aber« impliziert.

Bosetzky hat durch­aus recht, es bedarf der Fach­spra­chen als effek­ti­ves Kommu­ni­ka­ti­ons­mit­tel inner­halb einer geschlos­se­nen Gruppe. Jedoch besteht ein Unter­schied zwischen den von ihm heran­ge­zo­ge­nen Mathe­ma­ti­kern und Amts­mit­ar­bei­tern: Letz­tere müssen mit Nicht­fach­leu­ten diver­ser exter­ner Grup­pen kommu­ni­zie­ren, die den amtli­chen Sozio­lekt nicht beherrschen.

Wäre Bosetz­kys alter ego –ky wohl als Krimi­au­tor ebenso erfolg­reich, wenn er seine Romane in Sozio­lo­gen-Fach­spra­che abge­fasst hätte?

Wenn sich Mathe­ma­ti­ker oder andere Exper­ten intern unter­hal­ten, dann können sie das gern in ihrer jewei­li­gen Gildespra­che tun. Sobald jedoch Exper­ten mit Außen­ste­hen­den kommu­ni­zie­ren sollen, die nicht ihrer Gildespra­che mäch­tig sind, müssen sie sich eines gemein­sa­men Idioms bedie­nen – notfalls auch auf dem »kleins­ten gemein­sa­men Nenner«.

Deshalb spre­chen viele Sprach­ex­per­ten der juris­ti­schen Spra­che wie auch der Amts­spra­che den Status einer Fach­spra­che ab! Fach­spra­chen sollen eine zwei­fels­freie, präzise und ökono­mi­sche Kommu­ni­ka­tion fach­li­cher Sach­ver­halte zwischen Fach­leu­ten zu ermög­li­chen. Fach­spra­che ist also keine Gemein­spra­che, sondern auf einen bestimm­ten Kreis von Sprach­be­nut­zern beschränkt. Fach­spra­chen sind untrenn­bar mit den Fach­leu­ten verbun­den, sie taugen nur als Kommu­ni­ka­ti­ons­mit­tel zwischen den einschlä­gi­gen Fach­leu­ten. Die Beherr­schung des Fach­jar­gons gilt in vielen Insti­tu­tio­nen als Zulas­sungs­kri­te­rium und Autoritätsnachweis. 

»Das Amt« ist an Kommu­ni­ka­tion mit den Bürgern inter­es­siert, denn sie ist wich­tigste Aufgabe des öffent­li­chen Diens­tes. Mit der Verwen­dung einer (echten) Fach­spra­che werden Laien bewusst ausge­klam­mert. Gesetze, Verwal­tungs­han­deln und Recht­spre­chung wenden sich an einen sehr hete­ro­ge­nen Adres­sa­ten­kreis, zu dem zwangs­läu­fig Laien gehö­ren. Deshalb dürfen die Spra­chen der drei Staats­ge­wal­ten keine Fach­spra­chen sein. Sie dürfen ande­rer­seits aber auch nicht auf das sprach­li­che Niveau der Umgangs­spra­che redu­ziert werden, weil darin bestimmte spezi­fisch notwen­dige Ausdrucks­wei­sen nicht korrekt arti­ku­liert werden können. Matthias Kord­to­krax fordert in seiner Ausar­bei­tung »Gesetze und Verständ­lich­keit« (leider nicht mehr online) deshalb auch, die Geset­zesspra­che als Sonder­spra­che zu defi­nie­ren, die den vermit­teln­den Balan­ce­akt zwischen Verständ­lich­keit und den notwen­di­gen Anfor­de­run­gen voll­zie­hen soll. Die externe juris­ti­sche Kommu­ni­ka­tion ist an die Allge­mein­spra­che anzu­nä­hern, soweit dieses möglich ist, ohne die not-wendi­gen Funk­tio­nen einzu­schrän­ken, beson­ders dort, wo für die Nutzung der juris­ti­schen Fach­spra­che keine Notwen­dig­keit besteht.

Dennoch werden von Behör­den, Gerich­ten und Minis­te­rien typi­sche Elemente einer Gildespra­che benutzt, die die Kommu­ni­ka­tion erschwe­ren oder gar unmög­lich machen. Ist nur das obrig­keit­li­che Denken, das auch für die Juris­ten- und Poli­ti­ker­spra­che verant­wort­lich ist, der Grund dafür oder gibt es andere, weni­ger drama­ti­sche, viel­leicht sogar ganz prag­ma­ti­sche Ursa­chen? Sollte obrig­keit­li­ches Denken nicht längst zu den Akten gelegt sein? Schließ­lich ist das Selbst­ver­ständ­nis der Behör­den doch inzwi­schen das eines öffent­li­chen Dienstleisters.

»Das Amt« ist ein imagi­nä­rer Begriff. Es symbo­li­siert die Gesamt­heit seiner Mitar­bei­te­rin­nen und Mitar­bei­ter. Die Ursa­che für die Verwen­dung von Amts­spra­che liegt nicht im System! Dann viel­leicht in dessen Unter­glie­de­run­gen bis hin zum einzel­nen »Dienst­pos­ten«? 

Vor Jahr­hun­der­ten war man offen­bar schon weiter im Gedan­ken der amtli­chen Kommunikation.

Hier eine Auswahl beson­ders proble­ma­ti­scher Homonyme und irre­füh­ren­der Fach­be­griffe mit erheb­li­cher Deutungs­di­ver­genz zwischen Ämtern/​Juristen einer­seits und dem realen Leben andererseits:

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Zum Macht­er­halt war es für die Zünfte und Gilden erfor­der­lich, sich gegen Konkur­renz zu schüt­zen. Dies geschah unter ande­rem durch die Schaf­fung spezi­el­ler Be­griffe für jene Dinge, mit denen sich die Ange­hö­ri­gen der Zünfte und Gilden beschäf­tig­ten. Die Verwen­dung von Fach­be­grif­fen besitzt den Vorteil, dass man sich leicht und ohne viel Beschrei­bung über bestimmte Sach­ver­halte verstän­di­gen kann. Die Gildespra­chen dien­ten vornehm­lich jedoch dem Zweck, Fremde (Konkur­ren­ten) von der inter­nen Kommu­ni­ka­tion auszu­schlie­ßen. Die Ausdrü­cke von Fach­spra­chen lassen sich in zwei Kate­go­rien einteilen:

  • neu geschaf­fene Wörter oder
  • bekannte Wörter, denen neue Deutun­gen zuge­ord­net wurden.

Beide Tatbe­stände sorg­ten für Verwir­rung und Unver­ständ­nis bei Außen­ste­hen­den, die entwe­der über­haupt nichts oder etwas falsches verstanden.

Gele­gent­lich wäre die Kennt­nis fast erlo­sche­ner Gildespra­chen hilf­reich beim Vermei­den von unge­woll­ter Ironie: Herr Ries­ter kann nichts für seinen Namen, doch dass die Presse seine Renten­re­form mit dem Begriff Ries­ter-Rente belegte, ist Real­sa­tire. „Ries­ter“ bedeu­tet nämlich in der Fach­spra­che der Schus­ter und Satt­ler „Flicken“.

Im 15. Jahr­hun­dert begann die Macht der Zünfte und Gilden zu schwin­den. Die Haupt­ur­sa­che waren neue Herstel­lungs- und Vertei­lungs­sys­teme, die nicht zu den über­kom­me­nen, verkrus­te­ten Tradi­tio­nen und Struk­tu­ren pass­ten. So wurden sie allmäh­lich aus dem Wirt­schafts­le­ben verdrängt, ihre Spra­chen jedoch über­leb­ten und mit ihnen auch der Hang, Fach­spra­chen zu entwickeln.

Moderne Formen von Gildespra­chen sind zum Beispiel die Begriffe aus aktu­el­len Tech­ni­ken oder aus der Wirt­schaft. Auch hier schaf­fen sich »elitäre Cliquen« ihren eige­nen Wort­schatz, der Außen­ste­hen­den viel­fach verschlos­sen und unver­ständ­lich bleibt. Ist die Amts­spra­che also eine Gildespra­che? Eigent­lich bestand für die Ämter nie eine Notwen­dig­keit, sich abzu­gren­zen oder vor Konkur­renz zu schüt­zen, denn es gab nie eine Konkur­renz. Die Verwen­dung von Fach­be­grif­fen zur verbes­ser­ten inter­nen Kommu­ni­ka­tion wäre zwar ein Argu­ment für die Schaf­fung einer eige­nen Gildespra­che, doch es zieht nicht, denn die externe Kommu­ni­ka­tion mit nicht dem eige­nen Stand ange­hö­ren­den Perso­nen ist für eine Behörde mindes­tens ebenso wich­tig wie die interne.

Dennoch zählt auch heute noch das Erfin­den spezi­el­ler Begriffe zu den ursprüng­li­chen Zielen der Gildespra­chen: Man möchte verwirren.

Nach­fol­gend einige inter­es­sante Beispiele aus unter­schied­li­chen Disziplinen:

Die Juris­ten­spra­che ist eben­falls eine Fach­spra­che in einem Bereich, der von der Aufga­ben­stel­lung gar keine Fach­spra­che erfor­dert, im Gegen­teil: Die Ziel­gruppe ist derart inho­mo­gen, dass eine möglichst breit verständ­li­che Spra­che erfor­der­lich wäre.

Die Wörter und ihre wahre Bedeu­tung diver­gie­ren derart, dass deut­lich wird: »Wir sind an keiner­lei Verstän­di­gung mit den Klien­ten interessiert.«

Sprach­wis­sen­schaft­ler spre­chen den Juris­ten (und damit auch den Behör­den) das Erfor­der­nis einer Fach­spra­che ab, denn sie sind erstens nicht konkur­renz­be­droht und zwei­tens von der Aufga­ben­stel­lung her voll­stän­dig zur Kommu­ni­ka­tion mit Fach­frem­den verpflich­tet. Auch der Vergleich zur ärzt­li­chen Fach­spra­che, der gern als Argu­ment heran­ge­zo­gen wird, zieht nicht. Für Ärzte ist die Fach­spra­che lingua franca, um sich über Sprach­gren­zen hinweg verstän­di­gen zu können. Der mensch­li­che Körper ist eben über­all gleich. Rechts­ver­hält­nisse sind in jedem Land anders gere­gelt, und ob Begriffe wie »Zugangs­ver­ei­te­lung« der grenz­über­schrei­ten­den Verstän­di­gung dienen, darf wohl ins Reich der Fabel verwie­sen werden.

Ganz schlimm wird es im poli­ti­schen Raum. Hier dient Spra­che ganz klar der Verschleierung.

Plenum heißt »voll«, aber ein volles Plenum erlebt man selten. Der Frak­ti­ons­zwang ist verfas­sungs­wid­rig. und was »poli­ti­sche« Verant­wor­tung im Sinne der Agie­ren­den bedeu­tet, erlebt man bei jedem poli­ti­schen Skandal.

Bei der Spra­che der Drucker und Setzer ist ein inter­es­san­tes Phäno­men zu beobachten:

Die Spra­che hat den Beruf über­lebt, denn durch das Desk­top Publi­shing wurde der Beruf des Setzers über­flüs­sig, jedoch gewin­nen die Fach­aus­drü­cke wieder an Bedeu­tung und ver­breiten sich sehr stark. Eine Bindung an eine bestimmte Berufs­gruppe besteht nicht mehr, weil es die Berufs­gruppe quasi nicht mehr gibt. 

Ironie: Gerade die für das Ausster­ben des Berufs verant­wort­li­che moderne Tech­nik sorgt für das Weiter­le­ben der spezi­fi­schen Sprache.

In diesem Merk­blatt zum Antrag zur Stra­ßen­wer­bung sind ausschließ­lich die Vorschrif­ten zitiert, die auch zum aktu­el­len Anlass gehö­ren, unzu­tref­fende Bestim­mun­gen wurden wegge­las­sen. Zusätz­lich wurden die einschlä­gi­gen Vorschrif­ten in eine verständ­li­che Form übersetzt.

Damit wird die Sach­lage für den Bürger wesent­lich leich­ter verständlich.

Man fragt sich, warum Vorschrif­ten nicht gleich so formu­liert werden, dass sie der unvor­ein­ge­nom­mene Bürger versteht.

Verzeich­nis und Erläu­te­rung der Rechtsgrundlagen

Auszug aus dem Berli­ner Stra­ßen­ge­setz (Berl­StrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380)

§ 2 – Öffent­li­che Straßen

Abs. 1: Öffent­li­che Stra­ßen im Sinne dieses Geset­zes sind alle Stra­ßen, Wege und Plätze, die dem öffent­li­chen Verkehr gewid­met sind.

Erläu­te­rung: Die Widmung ist der üblich gesetz­lich vorge­se­hene Weg, das Eigen­tum mit der stra­ßen­recht­li­chen Zweck­be­stim­mung zu verbin­den. Dementspre­chend sind dieje­ni­gen Stra­ßen, Wege und Plätze, die dem öffent­li­chen Verkehr gewid­met sind, als öffent­li­che Stra­ßen zu defi­nie­ren. Die öffent­li­che Zweckbe­stimmung erstreckt sich über die Fahr­bahn hinaus auf den Stra­ßen­kör­per, seinen Unter­grund, den Luft­raum und die angren­zen­den Verkehrsflächen.

§ 10 – Eigen­tum und Gemeingebrauch

Abs. 1: Das Eigen­tum an öffent­li­chen Stra­ßen ist Prvat­ei­gen­tum, das durch die Bestim­mung der Straße für den Gemein­ge­brauch beschränkt ist.

Abs. 2: Der Gebrauch der öffent­li­chen Stra­ßen ist jeder im Rahmen der Widnung für den Verkehr (Gemein­ge­brauch) gestat­tet. Auf die Aufrecht­erhal­tung des Gemein­ge­brauchs besteht kein Rechts­an­spruch. Kein Gemein­gebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwie­gend zum Verkehr, sondern zu ande­ren Zwecken benutzt.

Erläu­te­rung: Für die Einord­nung als öffent­li­che Straße ist nicht entschei­dend, in wessen Eigen­tum die Straße steht. Die Nutzung der Flächen unter­liegt somit den Beschrän­kun­gen des Berli­ner Stra­ßen­ge­set­zes, an die auch die Eigen­tü­mer /​Nutzer gebun­den sind.

§ 11 – Sondernutzung

Abs. 1: Jeder Gebrauch der öffent­li­chen Stra­ßen, der über den Gemein­ge­brauch hinaus­geht, ist eine Sonder­nut­zung und bedarf unbe­scha­det sons­ti­ger Vorschrif­ten der Erlaub­nis der Straßenbaubehörde.

Erläu­te­rung: Ein Recht auf Werbung im öffent­li­chen Stra­ßen­land ist im Berl­StrG nicht vorge­se­hen. Folg­lich stellt Werbung eine Sonder­nut­zung öffent­li­chen Stra­ßen­lan­des dar, für die es einer Erlaub­nis des zustän­di­gen Tief­bau­am­tes bedarf. Ausge­nom­men davon sind: Stell­ta­feln an Kios­ken und an Haus­wän­den im unmit­telbaren Geschäfts­be­reich ange­lehnte Stell­ta­fel für Zeitungs­reklame sowie Stell­ta­feln vor Laden­ge­schäf­ten, die keine Ware vor den Schau­fens­tern ausge­stellt haben, mit einer Werbe­flä­che von maxi­mal 1 m, begrenzt auf die Ladenöffnungszeiten.

Die tarif­li­che Einkom­men­steuer, vermin­dert um die anzu­rech­nen­den auslän­di­schen Steu­ern und die Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach §34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forst­schä­den-Ausgleichs­ge­set­zes in der Fassung der Bekannt­ma­chung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Arti­kel 18 des Geset­zes vom 19. Dezem­ber 2008 (BGBl. I S. 2794) geän­dert worden ist, in der jeweils gelten­den Fassung, ist die fest­zu­set­zende Einkom­men­steuer. Wurde der Gesamt­be­trag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonder­aus­ga­ben nach § 10a Absatz 1 gemin­dert, ist für die Ermitt­lung der fest­zu­set­zen­den Einkom­men­steuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tarif­li­chen Einkom­men­steuer hinzu­zu­rech­nen; bei der Ermitt­lung der dem Steu­er­pflich­ti­gen zuste­hen­den Zulage bleibt die Erhö­hung der Grund­zu­lage nach § 84 Satz 2 außer Betracht. Wird das Einkom­men in den Fällen des § 31 um die Frei­be­träge nach § 32 Absatz 6 gemin­dert, ist der Anspruch auf Kinder­geld nach Abschnitt X der tarif­li­chen Einkom­men­steuer hinzuzurechnen.

§ 2 Abs. 6 EStG 2014

Es ist schon verblüf­fend: Obwohl allen Menschen bekannt ist, dass es unter­schied­li­che Ausdrucks­for­men und unter­schied­li­che Metho­den der Beschrei­bung gibt, benut­zen gerade die Autoren von Rechts­quel­len ausschließ­lich die verbale Darstel­lung, um einen Sach­ver­halt zu beschrei­ben. Darin sind sie konse­quent bis stur, selbst wenn die Beschrei­bungs­form abso­lut unge­eig­net ist. Spezi­ell die Steu­er­ge­setze erge­hen sich in umständ­li­chen Satz­kon­struk­tio­nen, die nichts ande­res enthal­ten als Berechnungsgrundlagen.

Zum Berech­nen gibt es aber zwei wesent­lich geeig­ne­tere Darstel­lungs­for­men: die Formel und die Tabelle. Formeln sind für viele Menschen schwer zu verste­hen, deshalb ist die Berech­nungs­ta­belle der probate Weg.

tarif­li­che Einkommensteuer 
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– anzu­rech­nende auslän­di­sche Steuern 
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– Steuerermäßigungen 
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+ Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4 
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+ Steuer nach §34c Absatz 5 
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+ Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes 
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= fest­zu­set­zende Einkommensteuer 
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Das Perverse daran ist auch, dass für die Bear­bei­tung der verbal im Gesetz beschrie­bene Berech­nungs­weg ohne­hin in eine Tabel­len­form über­führt werden muss. Warum dann nicht gleich eine Tabelle?