Von Lästerzungen auch »Beamtenschutzklausel« genannt, besagt diese Vorschrift das genaue Gegenteil. Dem Halbsatz »ohne neue Tatsachen oder Gesichtspunkte zu enthalten« kommt die höchste Bedeutung zu. Sie sagt im Umkehrschluss eindeutig, dass beim Vortragen neuer Tatsachen oder Gesichtspunkte sehr wohl darauf einzugehen ist. Neue Tatsachen und Gesichtspunkte sind im zitierten Fall erst recht die vom Beschuldigten vorgebrachten Fragen, die sich aus den unklar formulierten Vorwürfen ergeben.
Der Bürger hat ein Recht darauf, dass ihm Vorwürfe klar und deutlich begründet werden. Wenn sich die Behörde unklar ausgedrückt hat und der Bürger deshalb Fragen stellt, sind diese konkret zu beantworten und nicht mit dem Hinweis, sie hätten nichts zur Entlastung beigetragen, zu ignorieren.
Die Angelegenheit wurde letztendlich vor Gericht verhandelt; erst dort wurde dem Beschuldigten die (in Fachkreisen durchaus strittige und zwischen den Bezirken unterschiedlich gehandhabte) Rechtslage deutlich gemacht. In der Hauptsache unterlag der Beschuldigte. Die wegen der sturen Haltung der Bußgeldstelle verursachten Verfahrenskosten trug allerdings letztendlich die Landeskasse.