Behörden arbeiten akribisch, das weiß man und dagegen ist auch gar nichts einzuwenden. Auch bei der Ausgestaltung ihrer Arbeitsergebnisse gehen sie akribisch vor, aber dabei schießen sie häufig über das Ziel hinaus. Es ist eine Unart von Vorschriftenverfassern, Selbstverständlichkeiten und Tatsachen zu beschreiben, entweder als Teil einer umfassenden Regelung oder als eigene Spezialregelung. Gerade mit solchen pedantischen Regeln setzen sich Behörden dem Gespött der Allgemeinheit aus. Am Ende stehen dann EU-Richtlinien zum Krümmungsgrad der Spreewaldgurke, die nun wirklich vermeidbar gewesen wären.
Bitte diesen Adressaufkleber ausgefüllt von außen auf einen DIN-C-5-Umschlag anbringen. Dies dient der Postverteilung bei der Beihilfestelle. Vielen Dank!
Hinweis im Vordruck Beihilfenantrag der Bezirksregierung Münster
Käme wohl jemand auf die Idee, einen Adressenaufkleber in einen Umschlag zu kleben? Was hat die Beihilfestelle sich bei dieser Anleitung zum Versand ausgefüllter Beihilfeanträge wohl gedacht? Vor allem: Für wie blöd halten die Mitarbeiterder Beihilfenstelle eigentlich ihre Kollegen?
Hier werden Selbstverständlichkeiten geregelt, die bei den Lesern den Verdacht aufkommen lassen, die Behörde nehme sie nicht ernst oder unterstelle ihnen den IQ eines Goldhamsters! Zwar sind von diesem Vordruck »nur« andere öffentliche Bedienstete betroffen, doch damit ist dieses Vorgehen keinesfalls zu rechtfertigen. Wer so mit Kollegen umgeht, wird sich gegenüber Bürgern kaum anders verhalten, eher im Gegenteil.
Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
§ 434 (2) Satz 2 BGB
Hintergrund für diese Vorschrift waren zahlreiche Prozesse von Kunden, die auf Grund mangelhafter Anleitungen zu Selbstbauprodukten Schadensersatzansprüche gegen die Hersteller geltend gemacht hatten. (Nicht von ungefähr hat diese neue Vorschrift im Fachjargon den Namen »IKEA-Klausel« erhalten.)
Ein echter Fortschritt in der Rechtsetzung zum Verbraucherschutz, möchte man meinen, bis der Blick auf die Einschränkung fällt: »… es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.«
Was will uns der Gesetzgeber damit vermitteln?
Welcher Gefahr soll mit dieser Einschränkung vorgebeugt werden? Wer trotz mangelhafter Anleitung sein Regal oder seinen Computer funktionstüchtig zusammenbauen konnte, wird sicher nicht auf die Idee kommen, den Hersteller wegen der Anleitung zu verklagen1, denn es ist ja kein Schaden eingetreten. Diese einschränkende Klausel ist deshalb völlig überflüssig.
1Ein Jurist vielleicht.
Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
§ 2 Abs. 1 BRKG
Als ob man darauf nicht von allein käme. Es besteht kein Zweifel daran, dass ein Beschäftigter aus dem in § 1 Abs. 1 genannten Personenkreis ein Dienstreisender ist, wenn er eine Dienstreise oder einen Dienstgang durchführt; das ist eine direkte sprachliche Ableitung. Weshalb also bedarf es dazu einer gesetzlichen Regelung? Zahlreiche Vorschriften könnten allein dadurch übersichtlicher werden, dass man sie von niedergeschriebenen Gemeinplätzen befreite.
Wobei auch nicht klar ist, warum Sachverhalte wie Reisekosten, die sich eigentlich per Geschäftsanweisung regeln ließen, die Form eines Gesetzes benötigen.
Man kann diese Regelung von Selbstverständlichkeiten allerdings im Kommentar zum BRKG auch noch toppen:
Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist damit die Dienstreise beendet.
Wichtigste Aufgabe des Staates ist der Schutz der Bürger. Diese Vorgabe mündet gelegentlich in übertriebene Vorsorge, die der Bürger gar nicht möchte und auch nicht versteht. Ein Beispiel, das auch enge Beziehungen zum Sprachgebrauch hat, ist der »Streit um die Currywurst« aus dem Lebensmittelrecht. Haben Sie es auch schon bemerkt? Immer öfter sieht man an Wurstbuden statt der gewohnten Auszeichnung »Currywurst« nun »Dampfwurst mit Curry«. Auf Nachfragen erfährt man vom »Wurstmaxe«, das sei eine Anordnung der Lebensmittelaufsicht. Interessant genug, das mal zu recherchieren.
Es ist verboten, Lebensmittel, unter irreführender Bezeichnung … gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
aus § 17 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ‑LMBG–
Soweit die rechtliche Basis, doch was ist an der Bezeichnung »Currywurst« für eine Currywurst so irreführend? Vielleicht, weil kein Curry drin ist, sondern nur in der Soße? Aber Dampf ist ja auch keiner drin …
Holen wir uns also Rat bei der Lebensmittelaufsicht:
Die Bezeichnung eines Lebensmittels ergibt sich aus Gesetzen, Verordnungen oder der so genannten Verkehrsauffassung. Die Verkehrsauffassung im Lebensmittelrecht wird durch die so genannten Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches (erarbeitet von einer aus Industrie, Handel und Behörden zusammengesetzten Kommission), die seit 1965 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, Handelsbrauch sowie Rechtsprechung bestimmt. Die Qualitätsvorgabe für »Currywurst« ist dort nicht bestimmt, sondern ergibt sich aus Berliner Handelsbrauch und Rechtsprechung. Demnach handelt es sich um eine den Leitsätzen entsprechende »Grobe Bratwurst«. Manche Berliner Gewerbetreibende verwenden aber eine billigere Wurst zur Herstellung der Currywurst, nach den Leitsätzen handelt es sich dabei um eine »Berliner Dampfwurst«1. Da sie die Qualitätsansprüche der Leitsätze für die »Grobe Bratwurst« nicht erfüllt, darf sie nur unter der Bezeichnung »Dampfwurst mit Curry« angeboten werden. Der Berliner Gewerbetreibende, der seinen Kunden das höherwertige Produkt anbietet, darf es als »Currywurst« in den Verkehr bringen. Der Berliner Gewerbetreibende, der »spart«, hat jedoch keinen Anspruch, seinen Kunden dies verschweigen zu dürfen.
1Es gibt auch noch eine »Münchner Dampfwurst«, die qualitativ irgendwo zwischen Berliner Dampfwurst und Grober Bratwurst liegt.
Diese Auskunft ist übrigens ein sehr gutes Beispiel für die verständliche Darstellung einer diffusen Rechtslage.
Aha, da haben sich also Industrie, Handel und Behörden zusammengesetzt und definiert, was eine Currywurst ausmacht. Wo, bitte schön, waren die Verbraucher? Die Kunden? Wessen Interessen wurden hier wohl vertreten? Ganz sicher die der Industrie und des Handels, aber gewiss nicht die der Verbraucher! Die »Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse« sind eine Mixanleitung für Zutaten, aber keine Verbraucherschutzverordnung.
Unter dieser Prämisse kommt es zu Festlegungen, die im eigentlichen Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 b) LMBG wohl irreführender sind als eine landläufige Auszeichnung einer wie auch immer beschaffenen »Currywurst« auf der Preistafel einer Wurstbude.1 Welcher Würstchenkunde kann diesen Unterschied erkennen? Welcher Würstchenkunde weiß, welches der beiden Erzeugnisse das höherwertige ist? Die »Leitsätze« werden seit 1965 regelmäßig im Bundesanzeiger veröffentlicht, doch welcher Würstchenkunde hat den wohl abonniert?
1 Andererseits fragt man sich, warum das Kölner Käsebrötchen »halve Hahn« nicht als irreführend gilt oder der Leberkäse, in dem weder Leber noch Käse enthalten ist.
*) nicht umgerötet = es muss Kochsalz statt Nitritpökelsalz verwendet werden
An keiner Stelle gehen die Leitsätze auf den Geschmack ein, obwohl der doch für den Verbraucher ein wesentliches Kriterium eines Lebensmittels ausmacht. Die Praxis sieht deshalb so aus, dass auch die »Dampfwurst mit Curry« vom Kunden unbeirrt als »Currywurst« bestellt und akzeptiert wird. (Viel interessanter ist in dem Zusammenhang, was südlich des Mains für Geschmacklosigkeiten als »Currywurst« verkauft werden dürfen, aber dort gelten vermutlich andere Leitsätze.) Die Leitsätze sind derart differenziert, dass sie eigentlich nur noch unter Realsatire abgebucht werden können: Allein im Kapitel »Brühwurst«2 erscheinen 62 Wurstsorten in unterschiedlichen Kategorien, darunter so abenteuerliche Produkte wie Bauernseufzer, Klöpfer, Schüblinge, Wollwurst, Geschwollene oder Treuchtlinger. Aber der Stein des Anstoßes, die Currywurst ist nicht darunter, ist ja auch erst rund 60 Jahre alt. Für sie müssen neben der Leitsätzen auch noch der Handelsbrauch (unbestimmter Rechtsbegriff, aber in aller Juristenmunde) und die Rechtsprechung herhalten. Armes Würstchen!
2 »Brühwurst« ist für die »Leitsätze« das, was der Verbraucher gemeinhin als »Würstchen« bezeichnet.
Der Verbraucher und vor allem der Gewerbetreibende benötigen deshalb neben einem Abonnement des Bundesanzeigers auch noch Abos der NJW und der Fleischerinnungszeitschriften in der Hoffnung, dort Ausführungen zum »Handelsbrauch« der Currywurst zu finden. Armer Verbraucher! Armer Wurstmaxe!
Wer interessiert sich als potenzieller Käufer einer Currywurst eigentlich für den Anteil an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß im Fleischeiweiß (sic!) des leicht verbrannten Junkfood-Artikels mit undefinierbarer scharfer Soße? Vielleicht schmeckt dem Einzelnen ja gerade die »minderwertige«, aber fein zerkleinerte Berliner Dampfwurst besser. Hier laufen das tatsächliche Schutzbedürfnis der Bürger und das von Experten vermutete Schutzbedürfnis nicht nur inhaltlich auseinander, auch sprachlich wird deutlich, dass eine erhebliche Kommunikationsstörung zwischen Bürger und Amt besteht.
Weitere gängige Beispiele zu diesem Aspekt der Entfremdung der Amtssprache vom verständlichen Deutsch sind: Dampfer /Motorgastschiff, Schwarzfahren /Beförderungserschleichung etc. Sicher, die gängigen Bezeichnungen sind unkorrekt, so fährt z.B. heute kaum noch ein »Dampfer« mit Dampfmaschinenantrieb. Aber es ist nun mal Sprachgebrauch, also das Pendant zum Handelsbrauch, der hier nicht beachtet wird.
Niemand stört sich daran – ausgenommen übertrieben genaue Verwaltungsmitarbeiter. Sie sollten sich öfter vergegenwärtigen: »Das Wort ist nicht die Sache.«