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Amt#spra$e

Symptome

Wodurch zeich­net sich Amts­spra­che aus?

Hier finden Sie die typi­schen Kenn­zei­chen von Amts­spra­che, geson­dert nach vier Kate­go­rien. Alle Kate­go­rien enthal­ten Beispiele mit Erläu­te­run­gen und Abhil­fe­vor­schlä­gen, an denen Sie sich für Ihre eige­nen Texte orien­tie­ren können.

„Dieses Kauder­welsch ist eine Abschot­tung vor der Normal­spra­che
des Volkes.“

Norbert Blüm

Syntaktischer Aspekt: Satzbau

Amts­spra­che zeich­net sich aus durch

  • lange, verschach­telte Sätze,
  • Passiv-Umschrei­bun­gen,
  • verket­tete Substantive,
  • nomi­nale Umschrei­bung an Stelle von Verben,
  • starre, formel­hafte Bezeichnungen.

Ein Klassiker: der Aufzug

Es ist verbo­ten, Perso­nen in Aufzü­gen zu beför­dern, in denen das Mitfah­ren von Perso­nen verbo­ten ist.

Diese Bestim­mung der Aufzugs­ver­ord­nung war noch bis ins letzte Drit­tel des 20. Jahr­hun­derts in Kraft; es war an ande­rer Stelle sogar vorge­schrie­ben, dass diese Bestim­mung in jedem Lasten­auf­zug zu veröf­fent­li­chen war, wodurch sie unver­diente Popu­la­ri­tät gewann.

Die Klein­ka­riert­heit mancher Denk­weise macht erheb­li­che Unter­schiede zwischen akti­ver und passi­ver Benut­zung eines Aufzugs, weshalb das Verbot des akti­ven Mitfah­rens der Wieder­ho­lung für das passive Beför­dert­wer­den bedurfte. Dass »Mitfah­ren« impli­zit auch das Beför­dert­wer­den einschließt, war dem Verfas­ser und Gene­ra­tio­nen auf ihn folgen­der Verwal­tungs­ju­ris­ten einfach nicht aufgefallen. 

Ande­rer­seits hat sich nie ein Jurist an dem Text der Verbots­ta­feln »Rauchen und offe­nes Licht verbo­ten« gestört, obwohl bei ähnlich akri­bi­scher Betrach­tung unter mathe­lo­gi­schen Gesichts­punk­ten damit nur das gleich­zei­tige Rauchen und Verwen­den offe­nen Feuers unter­sagt ist, beides einzeln jedoch nicht.


Noch verwe­ge­ner liest sich dieser Urheberrechtshinweis:

Sie sind nicht berech­tigt, unrecht­mä­ßige Kopien dieses Daten­trä­gers zu erstel­len.
(Aufdruck auf einer Installations-CD)

Erkennt­nisse aus diesem Aufdruck: Ich bin nicht berech­tigt, unrecht­mä­ßige Kopien zu erstel­len. Bin ich aber viel­leicht berech­tigt, recht­mä­ßige Kopien zu erstellen. 

Es liegt der Schluss nahe, dass es jemand geben muss, der zum Herstel­len unrecht­mä­ßi­ger Kopien befugt ist, denn wenn dazu niemand befugt wäre, müsste man mich, den Leser des Aufdrucks, nicht ausdrück­lich darauf hinwei­sen, dass gerade ich nicht befugt bin. Mit Verlaub: Dieser ganze Aufdruck ist Quatsch und dem Hirn eines über­vor­sich­ti­gen, aber zu norma­len Denk­vor­gän­gen nicht mehr fähi­gen Mitar­bei­ters im Justi­tia­riat eines Soft­ware-Herstel­lers entsprun­gen. Diese Bran­che ist für ihre aben­teu­er­li­chen, ja haar­sträu­ben­den Urhe­ber­rechts­ak­ti­vi­tä­ten ohne­hin bekannt; dieser Satz ist eines von vielen Sahne­häub­chen darauf. Aber er zeigt aufs Neue, zu welchen abwe­gi­gen Gedan­ken­gän­gen Juris­ten fähig sind, wenn man ihrer gestal­te­ri­schen Phan­ta­sie keinen Riegel vorschiebt.

Sinn­voll wäre ein Posi­tiv-Hinweis, wie viele Kopien der Erwer­ber eines solchen Instal­la­ti­ons­me­di­ums zu welchem Zweck erstel­len darf.

Ein ganz großes Kommu­ni­ka­ti­ons­hemm­nis sind die häufi­gen Passiv-Konstruk­tio­nen in amtli­chen und juris­ti­schen Texten. So als getraute man sich nicht, die Dinge beim Namen zu nennen, werden konkrete Aussa­gen durch Passiva ersetzt. Die in grün darge­stell­ten Verbes­se­rungs­vor­schläge spre­chen den Empfän­ger direkt an, während die Origi­nal­fas­sung (rot) unver­bind­lich wirkt.

Folgen­der Bescheid wird erteilt.

Abzu­ge­bende Vorgänge sind stets über den Abtei­lungs­lei­ter zu leiten.

Ich erteile hierzu folgen­den Bescheid.

Leiten Sie alle abzu­ge­ben­den Vorgänge über die Abteilungsleitung.

Verstär­ken lässt sich die Passi­vum­schrei­bung noch, indem mit dem Subjekt »Es« jegli­cher Perso­nen­be­zug aufge­ho­ben wird.

Es ist eine sepa­rate Schmutz­was­ser­ent­sor­gung einzurichten.

Es ist für eine ausrei­chende Absper­rung Sorge zu tragen.

Rich­ten Sie eine sepa­rate Schmutz­was­ser­ent­sor­gung ein.

Sorgen Sie für eine ausrei­chende Absperrung.

Wer ist hier wohl gemeint? Fühlt sich der Empfän­ger eines so formu­lier­ten
Schrei­bens ange­spro­chen, etwas zu unternehmen?

Mit direk­ter Anspra­che kommen über­haupt keine Zwei­fel auf.

… wird gemäß §§ 2, 3, 5, 7, 7a und 34 des Geset­zes zur Ordnung des Wasser­haus­halts (Wasser­haus­halts­ge­setz – WHG) in der Fassung vom 12. Novem­ber 1996 (BGBl.I S. 1695), zuletzt geän­dert durch Arti­kel 2 des Geset­zes vom 25. August 1998 (BGBl.I S. 2455), in Verbin­dung mit §§ 14 und 16 des Berli­ner Wasser­ge­set­zes (BWG) in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBL. S. 605), zuletzt geän­dert durch Gesetz vom 26. Okto­ber 1995 (GVBl. S. 695), die wasser­be­hörd­li­che Erlaub­nis erteilt.

Solche verschraub­ten Formu­lie­run­gen resul­tie­ren aus der Tatsa­che, dass man in den zustän­di­gen Verwal­tun­gen zu bequem ist, bei der Ände­rung einer Vorschrift diese im voll­stän­di­gen neuen Wort­laut zu veröf­fent­li­chen, sondern statt dessen Juris­ten-Patch­work kreiert: »In § 31 Abs. 2 Satz 2 entfällt der zweite Halb­satz.« Für das Verfah­ren bis zum Erlass der Vorschrift mag das ja noch ange­hen, da blei­ben diese Leute ja im Wesent­li­chen unter sich. Aber spätes­tens bei Verab­schie­dung einer Vorschrift gebie­tet es die Bürger­nähe, einen neuen Voll­text zu veröffentlichen.

Der Wetter­be­richt ist ja auch jedes Mal wieder voll­stän­dig, es wird nie gesagt:

»Das Wetter wird morgen wie gestern, nur in der Prie­gnitz zwei Grad weni­ger, dafür erhöht sich in der Lausitz die Nieder­schlags­wahr­schein­lich­keit um 12%.«

Es bestand schon immer ein drin­gen­der Bedarf an Voll­text-Neu­­fas­­sun­­gen, wie die florie­ren­den Umsätze der einschlä­gi­gen Verlage zeig­ten. Glück­li­cher­weise gibt es inzwi­schen das Inter­net, in dem Vorschrif­ten in jeweils aktu­el­ler Form bereit­ge­stellt werden. Statt aber auf diese zu verwei­sen (oder auszugs­weise beizu­fü­gen), wird dem Empfän­ger solch ein Geschwur­bel vorgesetzt.

Die Krönung dieser Vorge­hens­weise ist die Art, wie solche – teils mehr­fach – geän­der­ten Vorschrif­ten in Beschei­den zitiert werden. Man bezieht sich auf die Urfas­sung, schreibt aber gleich noch dazu, dass man wiederum doch nicht die Urfas­sung meint, sondern die geän­derte Fassung. Dieser sprach­li­che Wider­spruch wird seit Jahr­hun­der­ten von allen Behör­den und Juris­ten prak­ti­ziert, ohne dass irgend­je­mand das falsch findet – schon erstaun­lich. Unbe­rück­sich­tigt bleibt auch, ob die zitierte Ände­rung sich auf diesen Bescheid auswirkt oder nicht. Und ein weite­rer wich­ti­ger Sach­ver­halt wird über­haupt nicht erwähnt: Gab es zwischen dem Erlass der Ur-Vorschrift und der ange­ge­be­nen »letz­ten« Ände­rung weitere Ände­run­gen? Wenn ja, warum gibt man die nicht auch an? Viel­leicht waren in denen ja eher fall­re­le­vante Ände­run­gen enthal­ten als in der zitier­ten letz­ten Änderung.

Egal wie detail­liert die Rechts­his­to­rie darge­stellt wird, bürger­nah ist das in keinem Fall. Dem Empfän­ger eines Beschei­des ist keines­falls zuzu­mu­ten, sich durch diesen Verweise-Verhau durch­zu­kämp­fen, erst recht nicht im Fließ­text (der damit das Attri­but flie­ßend keines­falls mehr verdient). Wesent­lich einfa­cher und sinn­vol­ler für alle Seiten ist es, dem Bescheid die bezo­ge­nen Rechts­quel­len im Voll­text beizu­fü­gen, was im Zeit­al­ter der Text­bau­steine gar keinen Aufwand mehr bedeu­tet. Im Bescheid­text tritt dann nur noch eine Formu­lie­rung auf wie:

… erteile ich gemäß §§ 2, 3, 5, 7, 7a und 34 des Geset­zes zur Ordnung des Wasser­haus­halts (Wasser­haus­halts­ge­setz – WHG) in Verbin­dung mit §§ 14 und 16 des Berli­ner Wasser­ge­set­zes (BWG) die wasser­be­hörd­li­che Erlaub­nis. (Den Wort­laut der zitier­ten Recht­vor­schrif­ten habe ich diesem Bescheid beigefügt.)

Manche Zeit­ge­nos­sen machen sich ja noch einen Spaß daraus, harm­lose Bürger zu irri­tie­ren. Den Vogel abge­schos­sen hat meiner Meinung nach ein Komi­ker am Volks­thea­ter Karl-Nüschel-Stadt (oder war es etwa doch ein Rich­ter am Landes­ar­beits­ge­richt Chem­nitz am 06.04.1993 zum Az: 1 Sa 10/​93?) mit dieser Urteils­be­grün­dung von 368 Wörtern in einem Satz!

In Anbe­tracht dessen, daß die am 25.10.1939 gebo­rene, geschie­dene Kläge­rin seit Okto­ber 1966 bei der Beklag­ten als Hort­ne­rin tätig war, ihr am 31.03.1992 zum 30.09.1992 mit Wirkung ab 01.10.1992 eine Ände­rungs­kün­di­gung mit dem Ange­bot einer Weiter­be­schäf­ti­gung mit 30 Wochen­stun­den ausge­spro­chen wurde, sie dies nur unter Vorbe­halt annahm, und am 14.04.1992 hier­ge­gen Klage erhob, weil der Perso­nal­rat nicht ordnungs­ge­mäß gehört sei sowie die Sozi­al­aus­wahl falsch sei, sie demge­mäß bean­tragt hat, die Ände­rungs­kün­di­gung für unge­recht­fer­tigt zu erklä­ren und Abwei­sung der Klage von der Beklag­ten bean­tragt worden ist, weil die Zahl der zu betreu­en­den Kinder von 35 auf 20 gesun­ken sei und entwe­der eine Hort­ne­rin hätte entlas­sen werden oder beide auf 30 Stun­den hätten herab­ge­setzt werden müssen und das im Einver­ständ­nis des Perso­nal­rats gesche­hen sei, die Beklagte am 12.01.1993 Beru­fung gegen das am 23.12.1992 zuge­stellte, der Klage wegen unzu­rei­chen­den Vortrags zur Anhö­rung des Perso­nal­rats statt­ge­bende Urteil des Arbeits­ge­richts einge­legt und am 11.02.1993 – nach Verlän­ge­rung der Frist bis zum 12.03.1993 – begrün­det hat unter Wieder­ho­lung ihres Vorbrin­gens nunmehr bean­tragt, unter Abän­de­rung des ange­foch­te­nen Urteils, die Klage abzu­wei­sen und Zurück­wei­sung der Beru­fung von der Kläge­rin bean­tragt wird, weil die Sozi­al­aus­wahl falsch sei, da sie ältere Rechte als die erst seit 13 Jahren beschäf­tigte 32 Jahre alte Kolle­gin habe, war nach Beweis­erhe­bung durch Verneh­mung der Perso­nal­rä­tin Zeugin B zu entschei­den, daß die Klage unbe­grün­det ist, nach­dem auf Grund der Beweis­auf­nahme fest­steht, daß die Perso­nal­rats­an­hö­rung recht­zei­tig, voll­stän­dig und deshalb ordnungs­ge­mäß war, der starke Rück­gang der Kinder­zahl eine Herab­set­zung der Betreu­ungs­kräfte auch aus Kosten­grün­den erfor­der­lich machte und nach der Bedarfs­kün­di­gungs­re­ge­lung des Eini­gungs­ver­tra­ges Anlage I Kapi­tel XIX Sach­ge­biet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2 bis zum 31.12.1993 eine Herab­set­zung der Arbeits­kräfte im öffent­li­chen Dienst erleich­tert möglich ist, diese Rege­lung auch für die Ände­rungs­kün­di­gung gilt und § 1 KSchG ersetzt sowie eine gleich­mä­ßige Herab­set­zung der Arbeits­zeit für beide Hort­ne­rin­nen einer vernünf­ti­gen Auswahl und Rege­lung entspricht, zumal die Kläge­rin zwar älter und länger beschäf­tigt, die Kolle­gin aber verhei­ra­tet ist und zwei Kinder hat, so daß unter Aufhe­bung des ange­foch­te­nen Urteils die Klage mit der Kosten­folge des 91 ZPO abzu­wei­sen und die Revi­sion nicht zuzu­las­sen war, da es sich um einen beson­ders gela­ger­ten Einzel­fall handelt, und folg­lich nur auf die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde des § 72 a ArbGG hinzu­wei­sen ist.

Auch der Gesetz­ge­ber hält sich mit Satz­län­gen nicht zurück, wobei zugute zu halten sein muss, dass diese Fassung des § 2 Abs. 3 EStG aus dem Jahr 2002 wohl doch auf dem Mist der Minis­te­ri­al­bü­ro­kra­tie gewach­sen sein dürfte, aber auch dort sind ja Juris­ten zugange.

Die Summe der Einkünfte, vermin­dert um den Alters­ent­las­tungs­be­trag und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist der Gesamt­be­trag der Einkünfte. Bei der Ermitt­lung der Summe der Einkünfte sind zunächst jeweils die Summen der Einkünfte aus jeder Einkunfts­art, dann die Summe der posi­ti­ven Einkünfte zu ermit­teln. Die Summe der posi­ti­ven Einkünfte ist, soweit sie den Betrag von 51.500 Euro über­steigt, durch nega­tive Summen der Einkünfte aus ande­ren Einkunfts­ar­ten nur bis zur Hälfte zu mindern. Die Minde­rung ist in dem Verhält­nis vorzu­neh­men, in dem die posi­ti­ven Summen der Einkünfte aus verschie­de­nen Einkunfts­ar­ten zur Summe der posi­ti­ven Einkünfte stehen. Über­steigt die Summe der nega­ti­ven Einkünfte den nach Satz 3 ausgleichs­fä­hi­gen Betrag, sind die nega­ti­ven Summen der Einkünfte aus verschie­de­nen Einkunfts­ar­ten in dem Verhält­nis zu berück­sich­ti­gen, in dem sie zur Summe der nega­ti­ven Einkünfte stehen. Bei Ehegat­ten, die nach den §§ 26, 26b zusam­men veran­lagt werden, sind nicht nach den Sätzen 2 bis 5 ausge­gli­chene nega­tive Einkünfte des einen Ehegat­ten dem ande­ren Ehegat­ten zuzu­rech­nen, soweit sie bei diesem nach den Sätzen 2 bis 5 ausge­gli­chen werden können; können nega­tive Einkünfte des einen Ehegat­ten bei dem ande­ren Ehegat­ten zu weni­ger als 51.500 Euro ausge­gli­chen werden, sind die posi­ti­ven Einkünfte des einen Ehegat­ten über die Sätze 2 bis 5 hinaus um den Unter­schieds­be­trag bis zu einem Höchst­be­trag von 51.500 Euro durch die noch nicht ausge­gli­che­nen nega­ti­ven Einkünfte dieses Ehegat­ten zu mindern, soweit der Betrag der Minde­run­gen bei beiden Ehegat­ten nach den Sätzen 3 bis 6 den Betrag von 103.000 Euro zuzüg­lich der Hälfte des den Betrag von 103.000 Euro über­stei­gen­den Teils der zusam­men­ge­faß­ten Summe der posi­ti­ven Einkünfte beider Ehegat­ten nicht über­steigt. Können nega­tive Einkünfte des einen Ehegat­ten bei ihm nach Satz 3 zu weni­ger als 51.500 Euro ausge­gli­chen werden, sind die posi­ti­ven Einkünfte des ande­ren Ehegat­ten über die Sätze 2 bis 6 hinaus um den Unter­schieds­be­trag bis zu einem Höchst­be­trag von 51.500 Euro durch die noch nicht ausge­gli­che­nen nega­ti­ven Einkünfte des einen Ehegat­ten zu mindern, soweit der Betrag der Minde­run­gen bei beiden Ehegat­ten nach den Sätzen 3 bis 7 den Betrag von 103.000 Euro zuzüg­lich der Hälfte des den Betrag von 103.000 Euro über­stei­gen­den Teils der zusam­men­ge­faß­ten Summe der posi­ti­ven Einkünfte beider Ehegat­ten nicht über­steigt. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

Wie erwähnt, handelt es sich um nur einen Absatz eines Para­gra­phen. Der in diesem Zitat kursiv gesetzte Satz ist 134 Wörter lang und wird auch durch das einge­streute Semi­ko­lon nicht lesba­rer. Über­haupt erschließt sich diese Vorschrift selbst dem versier­te­ren Leser kaum.

Der folgende Diskus­si­ons­bei­trag sagt eigent­lich alles:

»Warum wird die Steu­er­ge­setz­ge­bung immer in so umständ­li­ches Amts­deutsch gefasst, anstatt gleich in die mathe­ma­ti­schen Formeln, die dann später tatsäch­lich zur Anwen­dung kommen? Das Amts­deutsch verste­hen nur Fach­leute, die mathe­ma­ti­schen Formeln auch. Aller­dings dürf­ten dieje­ni­gen, die die mathe­ma­ti­schen Formeln besser inter­pre­tie­ren können als die Geset­zes­texte, in der Mehr­heit sein. Mathe­ma­tik lernt man in der Schule; Amts­deutsch aller­dings nicht.«


Eine der stärks­ten Auffäl­lig­kei­ten in Schrift­stü­cken von Behör­den sind (zu) lange Sätze. Es wird versucht, möglichst viel in einen Satz hinein zu legen, statt ihn in mehrere Sätze aufzu­tei­len. Es gibt auch Fälle, in denen eine Auftei­lung nicht möglich ist, weil mehrere Kausa­li­tä­ten inner­halb eines Satzes zu einer Folge­rung führen. Dann muss aber darauf geach­tet werden, eine verständ­li­che, logi­sche Struk­tur aus Neben­sät­zen zu konstru­ie­ren. Dabei kann selbst­ver­ständ­lich der Text insge­samt länger werden, doch für das Verste­hen sind die Satz­länge und die Komple­xi­tät der verschach­tel­ten Neben­sätze bedeutend.

Satz­län­gen und Verständlichkeit

Mit zuneh­men­der Länge werden die Sätze immer unver­ständ­li­cher. Die Geset­zes- und Amts­spra­che aller­dings verwen­det gern über­lange Sätze. Zwar hat sich seit der ersten Hälfte des 19. Jahr­hun­derts die durch­schnitt­li­che Satz­länge deut­scher Gesetze von fast 90 Wörtern pro Satz auf ca. 30 verrin­gert, doch steigt dieser Wert in den letz­ten Jahr­zehn­ten wieder an.

Ein Vergleich mit deut­schen Texten ande­rer Herkunft zeigt, dass Gesetze mit Abstand die längs­ten Sätze haben. Aktu­elle Erzähl­prosa kommt auf durch­schnitt­lich 22 Wörter pro Satz, wissen­schaft­li­che Texte liegen knapp darun­ter. Eine Stich­probe aus unter­schied­li­chen Zeitun­gen zeigte dort eine durch­schnitt­li­che Satz­länge von 16,6 Wörtern, selbst „anspruchs­volle“ Zeitun­gen kommen nicht über 20 Wörter.

In langen Sätzen kommt noch als weite­res Lese­er­schwer­nis hinzu, dass zusam­men­ge­setzte Verben oder Substan­tiv und zuge­hö­ri­ges Verb durch Zusatz­in­for­ma­tio­nen und Bedin­gun­gen ausein­an­der geris­sen werden. Diese in der deut­schen Spra­che an sich übli­chen und unschäd­li­chen Metho­den gera­ten zum Fiasko, wenn zwischen beiden Teilen mehrere Text­zei­len stehen und dem Leser beim Errei­chen der zwei­ten Hälfte der Wort­folge der Satz­an­fang gar nicht mehr präsent ist. (Mark Twain hat das in seinem Essay über die schreck­li­che deut­sche Spra­che mit »… und dann, endlich, folgt das Verb!« sehr schön persi­fliert.) Ein deut­li­ches Beispiel bietet Arti­kel 95 Abs. 5 des Vertrags von Amsterdam:

»Unbe­scha­det des Absat­zes 4 teilt ein Mitglied­staat, der es nach dem Erlaß einer Harmo­ni­sie­rungs­maß­nahme durch den Rat oder die Kommis­sion für erfor­der­lich hält, auf neue wissen­schaft­li­che Erkennt­nisse gestützte einzel­staat­li­che Bestim­mun­gen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeits­um­welt aufgrund eines spezi­fi­schen Problems für diesen Mitglied­staat, einzu­füh­ren, die in Aussicht genom­me­nen Bestim­mun­gen sowie die Gründe für ihre Einfüh­rung der Kommis­sion mit.«

Dieser Satz umfasst 59 Wörter; zwischen den Bestand­tei­len des ausein­an­der geris­se­nen Verbs »mittei­len« am Beginn und am Ende des Satzes stehen 53 Wörter. Auch der Abstand zwischen dem Objekt »Bestim­mun­gen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeits­um­welt« und dem zuge­hö­ri­gen Verb »einzu­füh­ren« ist durch die einge­scho­bene Begrün­dung zu lang.

Die Bestim­mung ließe sich auch so formulieren:

»Hält es ein Mitglieds­staat nach dem Erlass einer Harmo­ni­sie­rungs­maß­nahme durch den Rat oder die Kommis­sion für erfor­der­lich, einzel­staat­li­che Bestim­mun­gen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeits­um­welt einzu­füh­ren, die auf neue wissen­schaft­li­che Erkennt­nisse gestützt sind und ein spezi­fi­sches Problem dieses Staa­tes lösen, so teilt er die in Aussicht genom­me­nen Bestim­mun­gen sowie die Gründe für ihre Einfüh­rung der Kommis­sion mit. Absatz 4 bleibt hier­von unberührt.«

Der erste Satz hat zwar immer noch 49 Wörter, weil sich die Bedin­gun­gen nicht auf mehrere Sätze vertei­len ließen, doch die Halb­sätze sind nicht mehr verschach­telt und der logi­sche Aufbau erschließt den Inhalt besser. Zwar ist die vorher geschlos­sen stehende Formel „für erfor­der­lich hält“ im Verbes­se­rungs­vor­schlag getrennt, dennoch ist der Satz verständ­li­cher, weil vor dem Aufbre­chen einer weite­ren Wort­ver­bin­dung die letzte wieder geschlos­sen wird; außer­dem sind die Bestand­teile der ande­ren beiden Formeln näher zusam­men gerückt.

Das folgende Beispiel zeigt, wie man das Verschach­teln eines Satzes auch auf engs­tem Raum hinbekommt:

Die Erklä­rung ist neben dem Wahl­um­schlag in den an den Wahl­vor­stand adres­sier­ten Frei­um­schlag zu legen.

Die Erklä­rung ist zusam­men mit dem Wahl­um­schlag in den Frei­um­schlag zu legen, der an den Wahl­vor­stand adres­siert ist.

Durch den Neben­satz wird dieser eigen­wil­lige Satz zwar etwas länger, er kommt aber der Verständ­lich­keit sehr zu Gute.

Der »Hitze­frei-Erlass« der Berli­ner Senats­ver­wal­tung für Inne­res ist ein Klas­si­ker der Verschach­te­lungs­tech­nik. Der musste einfach hier mit hinein, natür­lich mit Analyse.

Angeb­lich aus der Bahn­post­ord­nung stam­mend, erhei­tert diese Fake-Vorschrift schon seit Jahr­zehn­ten alle, die sich mit Amts­spra­che beschäftigen.

In Dienst­an­fän­ger­krei­sen kommen immer wieder Verwech­se­lun­gen der Begriffe Wert­sack, Wert­beu­tel, Versack­beu­tel und Wert­pa­ket­sack vor. Um diesem Übel abzu­hel­fen, ist das folgende Merk­blatt dem § 49 der ADA vorzuheften:

Der Wert­sack ist ein Beutel, der aufgrund seiner beson­de­ren Verwen­dung im Post­be­för­de­rungs­dienst nicht Wert­beu­tel, sondern Wert­sack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehre­ren Wert­beu­teln besteht, die in den Wert­sack nicht verbeu­telt, sondern versackt werden. Das ändert aber nichts an der Tatsa­che, daß die zur Bezeich­nung des Wert­sacks verwen­dete Wert­beu­tel­fahne auch bei einem Wert­sack als Wert­beu­tel­fahne bezeich­net wird und nicht Wert­sack­fahne, Wert­sack­beu­tel­fahne oder Wert­beu­tel­sack­fahne.
Sollte es sich bei der Inhalts­fest­stel­lung eines Wert­sa­ckes heraus­stel­len, daß ein in einem Wert­sack versack­ter Versack­beu­tel statt im Wert­sack in einem der im Wert­sack versack­ten Wert­beu­tel hätte versackt werden müssen, so ist die zustän­dige Versack­stelle unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen.
Nach seiner Entlee­rung wird der Wert­sack wieder zu einem Beutel und ist bei der Beutel­zäh­lung nicht als Sack, sondern als Beutel zu zählen.
Verwech­se­lun­gen zwischen Wert­sack und Wert­pa­ket­sack sind völlig ausge­schlos­sen, weil ein mit »Wert­sack« beschrif­te­ter Beutel kein Wert­sack, sondern ein Wert­pa­ket­sack ist, während ein Wert­sack keine abwei­chende Beutel­be­schrif­tung trägt. Deshalb ist es auch strikt unter­sagt, einen mit »Wert­sack« beschrif­te­ten Wert­pa­ket­sack als Wert­sack zu benutzen.

Semantischer Aspekt: Wortwahl

Amts­spra­che zeich­net sich aus durch

  • unge­wohnte Verwen­dung oder Kombi­na­tion allge­mein bekann­ter Wörter,
  • Wort(neu)schöpfungen aus alltags­sprach­li­chen Wortstämmen,
  • verket­tete Substantive,
  • Orien­tie­rung am „juris­ti­schen Code“.

Wie jede Fach­spra­che verwen­det die Verwal­tungs­spra­che ihre »grup­pen­spe­zi­fi­schen Wort­ver­bin­dungs­re­geln«. Da der ange­spro­chene Bürger aber meist nicht Mitglied der sozia­len Gruppe ist, die diesen Sozio­lekt versteht und nutzt, kennt der Leser von Verwal­tungs- und Gerichts­schrei­ben zwar häufig alle Wörter und meint ihre Bedeu­tung zu verste­hen, ist aber dennoch nicht in der Lage, den Sinn des Ganzen zu erfassen.

Das Verständ­nis der Verwal­tungs­spra­che wird vor allem dadurch erschwert, dass die Wörter der Alltags­spra­che im büro­kra­ti­schen Code eine beson­dere, für den darin unge­üb­ten Leser gele­gent­lich über­ra­schende Bedeu­tung erhal­ten; in eini­gen Fällen sind die Fach­ter­mini sogar in ihrer konkre­ten Wort­ge­stalt unge­wohnt, also Wort­neu­schöp­fun­gen aus alltags­sprach­lich bekann­ten Wort­stäm­men, ohne aller­dings die gemei­nen Bedeu­tun­gen zu transportieren.

Die wich­tigste Quelle für die Bedeu­tungs­ver­lei­hung im Rahmen der Verwal­tungs­spra­che ist zwei­fel­los die juris­ti­sche Spra­che, d.h. die Spra­che der Geset­zes­texte und ihrer Ausle­gung. Alles Verwal­tungs­han­deln voll­zieht sich im Rahmen der Rechts­ordnung und dient ihrer Erhal­tung. Dieser grund­le­gende Bezug der Verwal­tung auf das Recht drückt sich auch in der Spra­che aus. Vom juris­ti­schen Code ist wiederum bekannt, dass er dem nicht einschlä­gig vorge­bil­de­ten Bürger nur schwer zugäng­lich ist. Für die Verwal­tung bedeu­tet dieses: Wenn sich ein Beam­ter oder Verwal­tungs­an­ge­stell­ter als bloßer Rechts­an­wen­der sieht, neigt er zu einer star­ren, wenig empfän­ger­ori­en­tier­ten Amtssprache.

Eigent­li­che Aufgabe des Amts­in­ha­bers ist die Vermitt­lung zwischen dem gesetz­ten Recht und den davon betrof­fe­nen Bürgern.

Gerichte müssen Recht spre­chen. Sie soll­ten dies in einer Spra­che tun, die der Rechts­su­chende auch versteht.

Ein »Klas­si­ker« der unver­ständ­li­chen und umständ­li­chen Spra­che ist dieses Beispiel, das sich mit verständ­li­chen und genauen Anwei­sun­gen beschäf­tigt, aber selbst eben diesem Anspruch total zuwiderhandelt.

… schickt es einen Gebüh­ren­be­scheid. Das ist die amtli­che Form, etwas in Rech­nung zu stel­len. Wer nicht so häufig mit kosten­pflich­ti­gen Amts­hand­lun­gen in Berüh­rung kommt, erkennt dieses Synonym Rechnung/​Gebührenbescheid aber viel­leicht nicht. Geschäfts­leute sind es gewohnt, auf expli­zit als »Rech­nung« dekla­rierte Zahlungs­auf­for­de­run­gen zu reagie­ren, und verste­hen es gar nicht, wenn sie auf Grund eines nicht begli­che­nen Gebüh­ren­be­scheids gemahnt werden, obwohl gar keine Rech­nung voraus­ge­gan­gen war.

Abhilfe: Keine Vorschrift verbie­tet Ihnen, die Über­schrift eines Gebüh­ren­be­scheids um den Klam­mer­ver­merk »(Rech­nung)« zu ergän­zen – also tun Sie es doch einfach!

Jursi­ti­sche und amtli­che Texte wimmeln vor Abkür­zun­gen. Das erleich­tert gewiss das Schrei­ben, das Lesen wird aber erschwert!

(Ein Test: Wissen Sie um die Bedeu­tung von 2L8, GiDF, IMHO, YMMD, FUP2? Den Unter­schied zwischen AFAIK und AFAIR? Das alles ist Netz­jar­gon; Sie sind hier im Netz, frei­wil­lig. Der Bürger aber wird von Ihren Schrei­ben unge­wollt heimgesucht!)

Deshalb sollte auf Abkür­zun­gen immer dann verzich­tet werden, wenn sie nicht allge­mei­ner Sprach­ge­brauch sind, wie jene hier:

Im Amts­deutsch (Oder sollte man besser »Kanz­lei­deutsch« sagen? Das Phäno­men des Substan­ti­vie­rens von Verben stammt schließ­lich aus der Juris­ten­spra­che.) treten immer mehr falsche Substan­tive auf. Falsch deshalb, weil es sich von der Aussage her um Verben handelt, die aber – meist durch Anhän­gen der Endung ‑ung – in Substan­tive umge­formt werden. Verschlim­mert wird das dann noch, indem mehrere Substan­tive als Geni­tiv­kette anein­an­der­ge­hängt werden, anstatt die zugrunde liegen­den Verben zu verwenden.

1Maßnah­men zur 2Gewähr­leistung der 3Anwen­dung des 4Grund­sat­zes der 5Chan­cen­gleich­heit

Hier treten fünf Substan­tive in Folge auf, von denen nur eines erfor­der­lich ist:
gewähr­leis­ten, dass die Chan­cen­gleich­heit gewahrt wird

Tipp: »Maßnah­men« ist fast immer entbehrlich.

»-ung-Wörter« zeigen in sich bereits, dass sie keine gewach­se­nen Wörter, sondern Konstrukte sind.

Ein guter Indi­ka­tor für Substan­ti­vis­mus ist auch das Wort »erfolgt«. In seiner Nähe ist fast immer ein falsches Substan­tiv zu finden. Schrei­ben Sie also z. B. »geneh­mi­gen« statt »erfolgt Geneh­mi­gung« oder »zustim­men« statt »erfolgt Zustim­mung«, schon ist dieses Problem gelöst.

Aller­dings verbrei­ten sich ‑ung-Wörter rasant, wie die Statis­tik beweist: Im 19. Jhdt. war jedes zehnte Substan­tiv im deut­schen Wort­schatz ein ‑ung-Abstrak­tum, in der ersten Hälfte des 20. Jhdt. war es bereits jedes fünfte, mitt­ler­weile ist es jedes vierte, Tendenz stei­gend! Über­haupt hat sich die Zahl der Substan­tive hat in den letz­ten 200 Jahren von rd. 21% auf rd. 30% erhöht.

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Zu diesem Symptom ein konkre­tes Beispiel aus einem Bescheid:

»Das Einschrei­ten ist nur dann begrün­det, wenn gegen Normen, die auch dem Indi­vi­du­al­schutz zu dienen bestimmt sind, in einer Art und Weise versto­ßen wird, dass der Behörde nach pflicht­ge­mä­ßer Ermes­sens­ab­wä­gung keine andere Entschei­dung mehr verbleibt, als die zum Eingreifen.«

Unper­sön­li­che Umschrei­bun­gen, entbehr­li­che Flos­keln und Verschach­te­lun­gen wirken hier perfekt zusam­men. Die Aussage dieses Satzes ließe sich extrem verkür­zen zu:

»Ich kann nur einschrei­ten, wenn gar nichts ande­res mehr geht.«

Da das aber viel­leicht zu umgangs­sprach­lich klingt, wäre viel­leicht folgen­der Mittel­weg denkbar:

Schritt 1: auf unnö­tige Flos­keln und Wieder­ho­lun­gen verzich­ten (durch Strei­chung im Origi­nal­zi­tat verdeutlicht):

»Das Einschrei­ten ist nur dann begrün­det, wenn gegen Normen, die auch dem Indi­vi­du­al­schutz zu dienen bestimmt sind, in einer Art und Weise so versto­ßen wird, dass der Behörde nach pflicht­ge­mä­ßer Ermes­sensabwä­gung keine andere Entschei­dung mehr verbleibt, als die zum Eingrei­fen

Schritt 2: Substan­tive redu­zie­ren und Bezüge personifizieren:

»Ich kann nur dann einschrei­ten, wenn Ihr Nach­bar gegen schüt­zende Normen verstößt und nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen keine andere Möglich­keit besteht, diesem Verstoß zu begegnen.«

Beliebte Wörter in Beschei­den sind »sofern« und »soweit«. 

Mit ihnen verla­gert der Verfas­ser Entschei­dun­gen auf den Empfän­ger – soll der doch sehen, wie er damit klar kommt.

Anfal­len­des Nieder­schlags­was­ser muss über eine Vege­ta­ti­ons­flä­che versi­ckern, sofern es nicht der öffent­li­chen Kana­li­sa­tion zuge­führt werden muss.

aus einem Bauaufsichtsbescheid

Anstatt bei der Bear­bei­tung des Einzel­falls selbst zu prüfen, ob ein Anschluss­zwang an die öffent­li­che Kana­li­sa­tion vorliegt, macht es sich der Behör­den­mit­ar­bei­ter leicht und setzt eine bedingte Auflage in den Bescheid. Der Bürger muss sich nun erst schlau machen, ob die Bedin­gung auf ihn zutrifft, obwohl diese Prüfung dem Bear­bei­ter leich­ter gefal­len wäre.

»Öffent­li­cher Dienst« ist eine durch Steu­ern finan­zierte Service­leis­tung!
Das verges­sen vor allem Mitar­bei­ter in Ordnungs­be­hör­den gern.

Ein beson­ders auffäl­li­ges Merk­mal ist das Erschaf­fen »eindrucks­vol­ler« Wörter, um ihnen mehr Gewicht zu verlei­hen. Es wird nicht einfach nur gemahnt, es wird angemahnt oder abgemahnt; die Vorsil­ben sind völlig inhalts­leer, das damit verzierte Wort bekommt jedoch einen wich­ti­ge­ren Beiklang. Gerade im Fall der Abmah­nung geht es sogar so weit, dass dieses Wort zu einem beson­de­ren Fach­ter­mi­nus des juris­ti­schen Codes avan­ciert ist, der (juris­tisch) etwas ande­res bedeu­tet als sein Wort­stamm Mahnung. In den meis­ten Fällen der ab- und an-Verwen­dung ist die Vorsilbe jedoch ohne Bedeu­tungs­än­de­rung problem­los entbehr­lich, z.B. abän­dern, anmie­ten. Glei­ches gilt auch in vielen Fällen für be- und ver-.

Eine andere Form der Bestär­kung eines Wortes wird gern benutzt, indem einem Wort ein weite­res, bedeu­tungs­glei­ches beigefügt wird. Fach­leute spre­chen in diesen Fällen von einem Pleo­nas­mus oder von einer Tauto­lo­gie. Der Unter­schied zwischen beiden Formen besteht darin, dass beim Pleo­nas­mus (vom grie­chi­schen »über­flüs­sig«) einem Substan­tiv ein Attri­but beigefügt wird, das dem Substan­tiv jedoch keine neue Eigen­schaft verleiht, denn das Substan­tiv steht bereits für eine bestimmte Eigen­schaft, z.B. »weißer Schim­mel«. Das Attri­but »weiß« ist ent­behrlich, denn ein Schim­mel ist nun mal weiß, es bedarf dieser Beto­nung nicht. Die Tauto­lo­gie (griechisch/​römisch für »dasselbe«) dage­gen reiht zwei gleich­bedeu­ten­de, gleich­wer­tige Wörter anein­an­der, z. B. »immer und ewig«, »nackt und bloß«.

Oft in der Verwal­tungs­spra­che auftre­tende Tauto­lo­gien und Pleo­nas­men sind:

ausein­an­der divi­die­ren, zusam­men addie­ren, einspa­ren, herab­min­dern, mit einbe­zie­hen, Rück­ant­wort, schluss­fol­gern, alter­na­tive Möglichkeiten.

Häufig werden Tauto­lo­gien aus Unwis­sen­heit benutzt, beson­ders im Zusam­men­hang mit Fremd­wör­tern. Da die tatsäch­li­che Bedeu­tung eines Fremd­wor­tes nur unge­nau bekannt sind, wird ein deut­sches Wort mit ihm verbun­den und so eine unge­wollte Doppe­lung erzielt. Klas­si­sche Beispiele dafür sind aufok­troy­ie­ren, Puls­schlag, Gueril­la­krieg und Pegel­stand. Ein ähnli­ches Phäno­men erle­ben wir, wenn der lang­text­li­che Sinn einer Abkür­zung »verlo­ren gegan­gen« ist, wie bei ABM-Maßnahme, IT-Technik.

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Ein sehr spezi­fi­sches seman­ti­sches Phäno­men der Amts­spra­che ist die unüb­li­che Verwen­dung von Vernei­nun­gen. Hier wird häufig „um die Ecke formu­liert“, also durch doppelte Vernei­nung eine Bestä­ti­gung ausge­spro­chen oder zum Satz­be­ginn eine posi­tive Aussage sugge­riert, die am Schluss verspä­tet negiert wird. In diesen Fällen ist auf jeden Fall Klar­heit gebo­ten, indem die beiden Teil­aus­sa­gen zusam­men­ge­fasst und in einer Formu­lie­rung deut­lich gemacht wird, ob die Aussage posi­tiv oder nega­tiv gemeint ist. Eine dritte Vari­ante ist die unnö­tige Vernei­nung, bei der ein posi­ti­ver Begriff mit „nicht“ kombi­niert wird, obwohl es ein passen­des Nega­tiv-Pendant gibt.

Ein paar Beispiele:

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Hier toppt das BGB alles, in § 118 wird fünf­mal negiert:

Eine 1nicht ernst­lich gemeinte Willens­er­klä­rung, die in der Erwar­tung abge­ge­ben wird, der 2Mangel an Ernst­lich­keit werde 3nicht 4verkannt werden, ist 5nich­tig.

Gemeint ist:

Offen­sicht­li­cher Unfug ist keine Vertragsgrundlage.

Aber das war den Schöp­fern des BGB wahr­schein­lich zu prosaisch.


Auch diese Frage in einem Bürger­ent­scheid des Bezirks­amts Lich­ten­berg ist verwir­rungs­tech­nisch genial formuliert:

»Stim­men Sie für das Ersu­chen an das Bezirks­amt, in Abän­de­rung der bishe­ri­gen Beschluss­lage, das einge­lei­tete Verfah­ren zur Aufstel­lung des Bebau­ungs­plans 11–43 nicht fort­zu­füh­ren, durch welches die Ansied­lung eines Waren­hau­ses an der Lands­ber­ger Allee 360/​362 verhin­dert wird?«

Statt derart um die Ecke zu fragen, wäre:

»Sind Sie dafür, dass an der Lands­ber­ger Allee 360/​362 ein Waren­haus errich­tet werden soll?«

jedem Abstim­mungs­be­rech­tig­ten sofort klar gewe­sen. Aber hier war ja gar keine Klar­heit gewollt, denn das Bezirks­amt hätte das Waren­haus gern dort gehabt. »Der Bürger« trat hier als Stör­fak­tor in Erscheinung.

Die Benut­zung eines falschen Wortes kann sogar ehren­rüh­rig sein:

In der Straf­sa­che gegen … hat das Gericht nunmehr fest­ge­stellt, dass Sie nicht der zutref­fende Ange­klagte sind. Der Fehler ist durch eine Namens­ver­wech­se­lung beim Amtge­richt Leer zum Akten­zei­chen … entstan­den, wo Sie wegen Unter­halts­pflicht­ver­let­zung ange­klagt waren.

aus einem Einstel­lungs­be­scheid des Amts­ge­richts Olden­burg (Oldb)

»nicht der zutref­fende Ange­klagte« impli­ziert, dass der Adres­sat sehr wohl ein Ange­klag­ter sei, nur eben nicht der in diesem Verfah­ren rich­tige. Dabei hatte sich der Empfän­ger des Schrei­bens über­haupt nichts zu Schul­den kommen lassen, sondern war Opfer einer Namens­gleich­heit gewor­den. Er war also im Gerichts­jar­gon ein »fälsch­lich Ange­klag­ter«. Auch der Folge­satz, mit dem das AG Olden­burg eine even­tu­elle Schuld an das AG Leer verweist, enthält diesen falschen Vorwurf, denn auch dort war die Anklage fälsch­lich erho­ben worden. Außer­dem war beim AG Leer bei Abgabe der Akte der Irrtum bereits doku­men­tiert gewesen.

Korrekt wäre:

In der Straf­sa­che gegen … wurde auf Grund Ihrer Darle­gun­gen fest­ge­stellt, dass Sie nicht der Zahlungs­pflich­tige sind. Wir bitten Sie, das Verse­hen zu entschuldigen.

Diese Kritik hat mir Vorwürfe aus Juris­ten­krei­sen einge­bracht: Die Bezeich­nung »Ange­klag­ter« sei über­haupt nicht ehren­rüh­rig, denn als gericht­li­cher Termi­nus wäre sie wert­frei.
Das wird von der Mehr­heit der Bevöl­ke­rung anders gese­hen, wie ich durch die regel­mä­ßige Verwen­dung dieses Beispiels in meinen Kursen immer wieder bestä­tigt bekom­men habe. (Die Teil­neh­mer waren über­wie­gend Verwaltungsmitarbeiter!)

Der juris­ti­sche Stand­punkt in dieser Sache zeigt also genau das, was immer wieder bemän­gelt werden muss: Miss­ver­ständ­nisse beru­hen immer auf fehlen­der Ziel­grup­pen­ori­en­tie­rung des Absen­ders. Nicht das Verständ­nis des Absen­ders ist maßgeb­lich, sondern das des Empfängers.

Weiter­hin erläu­terte mir ein Jurist, es sei für die Doku­men­ta­tion erfor­der­lich, in den Schrift­stü­cken die Partei­en­be­zeich­nun­gen zu verwen­den, weil es beim Lesen schwie­rig ist, die Namen den Parteien zuzu­ord­nen. Zuge­ge­ben, dieses Argu­ment ist stich­hal­tig, doch ledig­lich unter dem Gesichts­punkt der Doku­men­ta­tion. Vorran­gig ist aber, dass die Empfän­ger verste­hen, was gemeint ist; es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, den Redak­teu­ren der NJW die Arbeit abzunehmen!

Es muss nicht unbe­dingt der falsche Gebrauch eines Wortes sein. Es ist auch möglich, inner­halb einer Aussage Para­doxe auszulösen:

Ihr Antrag auf Befrei­ung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht wird abge­lehnt. Die Befrei­ung von der Versi­che­rungs­pflicht ist u. a. nur möglich, wenn Sie am 31.12.1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 SGB VI versi­che­rungs­pflich­tige selb­stän­dige Tätig­keit ausge­übt haben. Diese Voraus­set­zung ist nicht erfüllt. Sie haben am 31.12.1998 keine von der Versi­che­rungs­pflicht erfasste Tätig­keit ausge­übt. Ein Befrei­ungs­an­trag war daher nicht erfor­der­lich.

vorge­druck­ter Text in einem Bescheid der BfA

Kritisch zu betrach­ten sind die beiden unter­stri­che­nen Aussa­gen: »nicht erfor­der­lich« im Kontext mit dem Eingangs­satz »wird abge­lehnt« verwirrt den Empfän­ger total. Der Antrag wird abge­lehnt, war aber gar nicht erfor­der­lich. Heißt das nun, dass nur der Antrag formal abge­lehnt wird und aus seinem Nicht­er­for­der­nis auf das Nicht­be­stehen einer Versi­che­rungs­pflicht geschlos­sen werden kann? In dem Bescheid ist keine Aussage für die Versi­che­rungs­pflicht enthal­ten. Besteht also viel­leicht doch für die Zukunft eine Versi­che­rungs­pflicht, weil die Voraus­set­zun­gen für die Befrei­ung nicht aner­kannt werden?

Gemeint war die erste Vari­ante. Die Wort­wahl führt jedoch zur Nach­frage oder zur Einle­gung eines Rechts­mit­tels. Diese Zwei­fel und den zusätz­li­chen Arbeits­auf­wand hätte man in etwa so vermei­den können:

Ihr Antrag auf Befrei­ung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht ist nicht erfor­der­lich, weil Sie keine versi­che­rungs­pflich­tige selbst­stän­dige Tätig­keit nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 SGB VI ausüben.

Derar­tige Fehler lassen sich im Alltags­ge­schäft nicht immer vermei­den und sind deshalb entschuld­bar. Bei den hier aufge­führ­ten Beispie­len handelt es sich jedoch nicht um Texte aus Indi­vi­du­al­schrei­ben, sondern um vorge­druckte Text­bau­steine! Hier kann sich niemand damit heraus­re­den, dass eine Formu­lie­rung »durch­ge­rutscht« sei. Zur Gestal­tung von Vordru­cken und Formu­lie­rung von Text­bau­stei­nen steht immer genü­gend Zeit zur Verfü­gung und daran sind meist mehrere Perso­nen beteiligt.

Auf Nach­frage stellte sich heraus, dass für diesen Fall keine geeig­ne­ten Formu­lare exis­tier­ten und deshalb diese in etwa passende Fassung verwen­det wird.

Ein kurzes, frei formu­lier­tes Schrei­ben hätte es doch auch getan. Soviel Mehr­auf­wand wäre das wirk­lich nicht gewesen.

Häufig ist es zur Aufga­ben­er­fül­lung notwen­dig, über die Staats­an­ge­hö­rig­keit des Verwal­tungs­kun­den infor­miert zu sein. In einschlä­gi­gen Frage­bo­gen taucht dann häufig ein Feld mit der Beschrif­tung »Natio­na­li­tät« auf. Doch halt! Sind Natio­na­li­tät und Staats­an­ge­hö­rig­keit denn wirk­lich Synonyme?

Der Begriff der Natio­na­li­tät ist in seiner Ausle­gung sehr umstrit­ten. Je nach poli­ti­scher Inter­es­sen­lage wird er entwe­der auf ethni­sche Zusam­men­ge­hö­rig­keit bezo­gen oder auf das Gemein­we­sen eines Staa­tes. So legen zum Beispiel die Schwei­zer großen Wert darauf, dass die Schweiz eine Nation ist, unge­ach­tet der gerade dort beson­ders deut­lich erkenn­ba­ren ethni­schen Unter­schiede. Anderswo heben ethni­sche Minder­hei­ten gern hervor, dass sie eine eigene Nation seien. Deshalb soll­ten Sie sicher­heits­hal­ber immer das unver­fäng­li­chere und eindeu­tige Wort »Staats­an­ge­hö­rig­keit« verwenden!

Hier in Deutsch­land könnte z.B. ein Sorbe bei der Frage nach der Natio­na­li­tät völlig korrekt »sorbisch«1 eintra­gen. Da es aber in den meis­ten amtli­chen Frage­bo­gen auf die Staats­an­ge­hö­rig­keit ankommt, muss auch korrekt nach ihr gefragt werden.

1 Diskus­si­ons­bei­trag zu diesem Thema: »… und irgend ein unwis­sen­der Beam­ter west­lich der Elbe wird diesen Eintrag für einen Schreib­feh­ler halten und daraus serbisch machen.«

Inhaltlicher Aspekt: Ausführlichkeit und Formulierungsmängel

Amts­spra­che zeich­net sich aus durch

  • Weit­schwei­fig­keit,
  • über­trie­bene Genau­ig­keit (Pedan­te­rie),
  • Detail­ver­liebt­heit,
  • schwer nach­voll­zieh­bare innere Logik,
  • Wieder­ho­lun­gen,
  • über­flüs­sige Füllwörter.

Die in Behör­den­be­schei­den verwen­dete Spra­che ist detail­ver­liebt und weit­schwei­fig. Um nur keine gerichts­re­le­vante Klei­nig­keit zu über­se­hen, werden völlig klare und oft auch unstrit­tige Tatbe­stände in jedem Schrift­stück wieder­holt, häufig genug neu formu­liert und damit nicht selten kolpor­tiert. Dieser Ausfluss aus dem Exkul­pa­ti­ons­druck, dem der einzelne öffent­li­che Bediens­tete perma­nent ausge­setzt ist, wird aber vom Empfän­ger gar nicht so gese­hen, sondern eher als Schi­kane aufgefasst. 

Verstärkt wird die Unver­ständ­lich­keit durch die Eigen­hei­ten des in die Bescheid­s­pra­che über­schwap­pen­den juris­ti­schen Sozio­lekts. Die Verfas­ser amtli­cher Schrei­ben sind einer eige­nen Denk­weise verhaf­tet, die sich grund­le­gend vom allge­mei­nen Umgang mitein­an­der unter­schei­det. Dabei müssen nicht einmal obrig­keit­li­che Gründe für dieses Verhal­ten vorlie­gen, meist ist es »nur« eine Art von spezi­fi­scher Betriebs­blind­heit, die den Blick für die Belange des Bürgers beeinträchtigen.

Über­den­ken Sie bei Frage­stel­lun­gen, ob Sie auch tatsäch­lich konkret genug darstel­len, was Sie wissen möch­ten. Sehen Sie bei Multi­ple-Choice-Fragen auch freie Antwort­po­si­tio­nen vor, damit auch jene Aspekte erfasst werden können, die Sie beim Entwer­fen des Frage­bo­gens über­se­hen haben.

Beispiele:

Nicht nur Ämter, auch »die Wirt­schaft« und vor allem Pres­se­er­zeug­nisse verwen­den Flos­keln, die den Text aufblä­hen, um ihm mehr »Bedeu­tung« zu verschaf­fen, ohne zur Infor­ma­tion beizu­tra­gen. Manch­mal können sie auch miss­in­ter­pre­tiert werden.

Beispiele:

Wiedervorlage irgendwann

Eine gefähr­li­che Flos­kel ist der typi­sche Abschluss­satz in Mahnschreiben:

Soll­ten Sie in der Zwischen­zeit [gezahlt | geant­wor­tet | sonst­was gefor­der­tes getan] haben, betrach­ten Sie dieses Schrei­ben bitte als gegenstandslos.

Bei der ersten Erin­ne­rung mag der Satz ja noch halb­wegs berech­tigt sein, weil zwischen Verzugs­mel­dung der Kasse und Abgang des Schrei­bens häufig mehrere Wochen liegen.

Spätes­tens bei der zwei­ten Erin­ne­rung ist der Satz absurd!

Was kann der Absen­der daraus schlie­ßen, wenn sich der Empfän­ger nicht meldet? Nichts!

Möglich­keit 1: Der Empfän­ger hat schon [gezahlt | geant­wor­tet | sonst­was getan], dann ist beim Empfän­ger irgend­et­was schief gelau­fen, es muss also intern etwas unter­nom­men werden, um die Antwort /​Buchung zu finden.

Möglich­keit 2: Der Empfän­ger ist weiter unwil­lig, dann ist die Fort­set­zung des Mahn­ver­fah­rens sinnvoll.

Der Stan­dard-Ablauf ist der, Möglich­keit 1 auszu­schlie­ßen und das Verfah­ren fort­zu­set­zen. Dabei hat der Empfän­ger doch im Fall von Möglich­keit 1 genau das getan, was ihm aufge­tra­gen wurde.

Die Justiz­kasse Berlin unter­hält eine Nach­for­schungs­stelle, was den Schluss nahe­legt, dass unan­bring­bare Zahlun­gen nicht selten vorkom­men. Kein Wunder angesichts

  • endlos langer Kassen­zei­chen, die Fehl­an­ga­ben auf dem Über­wei­sungs­trä­ger fördern,
  • mehr­fach im Lauf eines Verfah­rens sich ändern­der Geschäfts­zei­chen und
  • maschi­nel­ler Fehl­in­ter­pre­ta­tio­nen hand­ge­schrie­be­ner Überweisungsträger.

Anstatt aber die unan­bring­ba­ren Zahlun­gen anhand der erkenn­ba­ren Daten zuzu­ord­nen, wartet die Nach­for­schungs­stelle ab, dass der Schuld­ner einen Beleg einsen­det. Auf diese Idee kommt der aber über­haupt nicht, den er hat ja gezahlt und soll sich deshalb nicht melden.

Regelmäßig missverstanden

Haben Sie die Tätig­keit regel­mä­ßig weni­ger als 15 Stun­den wöchent­lich ausgeübt?

Zeit­raum vom – bis /​seit

O nein O ja ___________________________________________


Lag Ihr regelmä­ßi­ges monat­li­ches Einkom­men (Gewinn) inner­halb der Einkom­mens­gren­zen für die Geringfügigkeit?

Zeit­raum vom – bis /​seit

O nein O ja ___________________________________________

aus einem Frage­bo­gen der BfA #6.1775

In beiden Fragen taucht das Wort »regel­mä­ßig« auf. Was heißt eigent­lich »regel­mä­ßig«? Einer Regel gehor­chend, das ist sehr weit­läu­fig und interpretationsfreudig.

In der ersten Frage kann es bedeu­ten, jeden Monat eine Woche, ansons­ten mehr – das wäre durch­aus »regel­mä­ßig«. Gemeint ist es aber hier wohl eher im Sinne von »gleich­blei­bend«, »durch­schnitt­lich« oder »durch­gän­gig«. Nur: Warum fragt man dann nicht entspre­chend, sondern verwen­det das schwam­mige Wort »regel­mä­ßig«?

In der zwei­ten Frage kommt bei der Inter­pre­ta­tion von »regel­mä­ßig« ein ande­rer Aspekt zum Tragen. Wie ist die Frage zu beant­wor­ten, wenn der Antrag­stel­ler kein regel­mä­ßi­ges (im oben genann­ten Sinn) Einkom­men hatte, sondern nur ein spora­di­sches und dann auch noch in der Höhe schwan­kend? Das ist keine akade­mi­sche Spitz­fin­dig­keit, sondern bei den für diesen Vordruck einschlä­gi­gen Berufs­grup­pen (Volks­hoch­schul­leh­rer, freie Trai­ner etc.) völlig normal. Es liegt dann kein regel­mä­ßi­ges Einkom­men vor, von einer regel­mä­ßi­gen Höhe ganz zu schwei­gen. Die Antwort lautet also folge­rich­tig »nein«, obwohl genau das Gegen­teil der Fall ist, denn in den meis­ten der genann­ten Fälle liegt das Jahres­durch­schnitts­ein­kom­men unter­halb der Geringfügigkeitsgrenze.

Gekrönt wird die Frage­stel­lung in beiden Fällen von der Termin­frage bei posi­ti­ver Antwort. Wenn schon »regel­mä­ßig« im genann­ten Sinne, dann kann es wohl nicht befris­tet gewe­sen sein.

Beide Fragen samt Termin­ab­frage wären in sich logisch und weni­ger miss­ver­ständ­lich, wenn man einfach auf das Wort »regel­mä­ßig« verzichtete.

Auch andere Wörter mit der Endung »-mäßig« trifft man häufig sinn­frei als Füll­sel an einschlä­gi­gen Schrift­stü­cken an (z. B. über­mä­ßig, verhält­nis­mä­ßig etc.) was mich zu einer Empfeh­lung verleitet. ⇒

In welcher Form wirkt sich das Arbeits­tempo der Kolleginnen/​Kollegen belas­tend aus? Sehr wahr­schein­lich ist die Erwar­tungs­hal­tung der Frage­stel­ler, dass ein zu schnel­les Arbeits­tempo zu Stress beim Befrag­ten führt. Aber auch ein zu lang­sa­mes Arbeits­tempo zuar­bei­ten­der Kolle­gen ist belas­tend, weil der weiter verar­bei­tende Kollege auf Grund des Termin­drucks Stress ausge­setzt ist. Auch wer in dieser Situa­tion steht, wird hier antwor­ten, dass ihn diese Abhän­gig­keit belas­tet. Bei der Auswer­tung kommen dabei aber zwei völlig unter­schied­li­che Sach­ver­halte durcheinander.

Ein ähnli­cher Fall findet sich im selben Fragebogen:

Es sind noch weitere Belas­tungs­fak­to­ren im Zusam­men­hang mit der Arbeits­zeit dort aufge­lis­tet, inter­es­sant ist hier nur der Aspekt »Teil­zeit-Arbeits­zeit«. Auch hier ist die Inten­tion der Frage­stel­ler durch­aus erkenn­bar, es geht um Belas­tun­gen durch eigene Teil­zeit­ar­beit. Es gibt aber auch nicht wenige Beschäf­tigte, die durch Teil­zeit­ar­beit Ande­rer belas­tet sind, weil in einem Arbeits­be­reich auftre­tende unter­schied­li­che Teil­zeit­re­ge­lun­gen zu Kommu­ni­ka­ti­ons­stö­run­gen führen können. Da im Frage­bo­gen eine Unter­schei­dung nach eige­ner und frem­der Teil­zeit­ar­beit nicht gege­ben ist, müssen sich beide Grup­pen in dersel­ben Kate­go­rie äußern, obwohl es sich um völlig unter­schied­li­che Sach­ver­halte handelt.

Die Antwor­ten­den haben auch gar keine Möglich­keit, auf ihre spezi­elle Sicht hin zu weisen, weil der Frage­bo­gen keine Möglich­kei­ten zur frei formu­lier­ten Ergän­zung enthält.

Fazit: Undeut­lich formu­lierte Fragen führen zu falschen Umfrageergebnissen.

Beson­ders schlimm wird es, wenn auf Grund sprach­li­cher Unkor­rekt­hei­ten Rechts­fol­gen eintre­ten, wie in diesem Fall aus einer Prüfungs­frage des Baye­ri­schen Zentral­ab­iturs Physik 2002:

a) Es wäre denk­bar, dass die beiden Proto­nen nach­ein­an­der abge­ge­ben werden. …
b) Es besteht auch die ‚exoti­sche’ Möglich­keit, dass beide Proto­nen das ange­regte Atom gleich­zei­tig, aber in verschie­dene Rich­tun­gen verlassen.

Entschei­den Sie, bei welchen der Abbil­dun­gen I‑IV es sich nicht um Skiz­zen von realen Nebel­kam­mer­auf­nah­men dieses Zerfalls handeln kann.

Kritisch sind die Worte »dieses Zerfalls«. Worauf bezieht sich »dieses«, auf Fall a) oder Fall b) oder beide? 

In beiden Fällen tritt das Wort »Zerfall« nicht auf, beide beschrei­ben unter­schied­li­che Vari­an­ten eines Zerfalls­pro­zes­ses. Plau­si­bel wäre also die Lösung, dass beide Vari­an­ten gemeint sind. 

Rich­tig im Sinne der Aufga­ben­stel­lung ist jedoch b). Der formu­lie­rende Lehrer ist davon ausge­gan­gen, dass »dieses« sich auf die letzte beschrie­bene, ausdrück­lich als »exotisch« bezeich­nete (also unwahr­schein­li­chere) Vari­ante rückbezieht.

Ein heik­ler Fall! Alle Proban­den, die sich der näher­lie­gen­den Lösung anschlos­sen, muss­ten Punkt­ver­lust hinneh­men. Und das alles nur, weil eine Kommis­sion betriebs­blind den wahren Sinn einer Formu­lie­rung nicht erkannt hatte.

Weiter muss an der Aufga­ben­stel­lung bemän­gelt werden, dass sie »um die Ecke fragt«, denn es soll eine nega­tive Auswahl getrof­fen werden. Solche Orien­tie­rung ist immer unglück­lich, leicht wird das »nicht« über­le­sen. Die Formu­lie­rung von Prüfungs­auf­ga­ben bedarf beson­de­rer Sorg­falt, weil die Mehr­zahl der Menschen in Prüfungs­si­tua­tio­nen unter zusätz­li­chem Stress leidet. Zwei­fels­frei ließe sich die Prüfungs­frage so formulieren:

Entschei­den Sie, bei welchen der Abbil­dun­gen I‑IV es sich um Skiz­zen von realen Nebel­kam­mer­auf­nah­men des zu b) beschrie­be­nen Zerfalls handeln kann.

Am 21.10.2015 beschloss das Bundes­ka­bi­nett die »Zweite Verord­nung über zwin­gende Arbeits­be­din­gun­gen im Stein­metz- und Stein­bild­hau­er­hand­werk (Zweite Stein­metz­ar­beits­be­din­gun­gen­ver­ord­nung – 2. Stein­metz­ArbbV)« und lieferte damit ein weite­res Beispiel für das Verste­cken des eigent­li­chen Sach­ver­halts in forma­lem Geschwurbel.

Die für die eigent­li­che Rege­lungs­dar­stel­lung entbehr­li­chen Text­teile sind hier zur Verdeut­li­chung durchgestrichen.

»Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbin­dung mit Absatz 4 des Arbeit­neh­mer-Entsen­de­ge­set­zes, dessen Absätze 1 und 4 durch Arti­kel 6 Nummer 6 Buch­stabe b und c des Geset­zes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geän­dert worden sind, verord­net das Bundes­mi­nis­te­rium für Arbeit und Sozia­les, nach­dem es den in den Geltungs­be­reich dieser Verord­nung fallen­den Arbeit­ge­bern, Arbeit­neh­mern und Arbeit­neh­me­rin­nen, den Parteien des Tarif­ver­trags nach § 1 Satz 1 dieser Verord­nung, den Parteien von Tarif­ver­trä­gen in der Bran­che mit zumin­dest teil­weise demsel­ben fach­li­chen Geltungs­be­reich sowie den pari­tä­tisch besetz­ten Kommis­sio­nen, die auf der Grund­lage kirch­li­chen Rechts Arbeits­be­din­gun­gen für den Bereich kirch­li­cher Arbeit­ge­ber zumin­dest teil­weise im Geltungs­be­reich dieser Rechts­ver­ord­nung fest­le­gen, Gele­gen­heit zur schrift­li­chen Stel­lung­nahme gege­ben hat:

Die in der Anlage zu dieser Verord­nung aufge­führ­ten Rechts­nor­men des Tarif­ver­trags zur Rege­lung eines Mindest­lohns im Stein­metz- und Stein­bild­hau­er­hand­werk vom 11. Februar 2015, abge­schlos­sen zwischen dem Bundes­ver­band Deut­scher Steinmetze/​Bundesinnungsverband des Deut­schen Stein­metz- und Stein­bild­hau­er­hand­werks, Weiß­kir­che­ner Weg 16, 60439 Frank­furt am Main, einer­seits, sowie die Indus­trie­ge­werk­schaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundes­vor­stand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frank­furt am Main, ande­rer­seits, finden auf alle nicht an ihn gebun­de­nen Arbeit­ge­ber sowie Arbeit­neh­mer und Arbeit­neh­me­rin­nen Anwen­dung, die unter seinen am 1. Novem­ber 2015 gülti­gen Geltungs­be­reich fallen, wenn der Betrieb oder die selbst­stän­dige Betriebs­ab­tei­lung im Sinne des fach­li­chen Geltungs­be­reichs des Tarif­ver­trags über­wie­gend Bauleis­tun­gen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Drit­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch erbringt. Die Rechts­nor­men des Tarif­ver­trags gelten auch für Arbeits­ver­hält­nisse zwischen einem Arbeit­ge­ber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungs­be­reich dieser Verord­nung beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern und Arbeit­neh­me­rin­nen. Wird ein Leih­ar­beit­neh­mer oder eine Leih­ar­beit­neh­me­rin von einem Entlei­her mit Tätig­kei­ten beschäf­tigt, die in den Geltungs­be­reich dieser Verord­nung fallen, so hat der Verlei­her ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeit­neh­mer-Entsen­de­ge­set­zes (AEntG) zumin­dest die nach dieser Verord­nung vorge­schrie­be­nen Arbeits­be­din­gun­gen zu gewäh­ren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entlei­hers nicht in den fach­li­chen Geltungs­be­reich dieser Verord­nung fällt.«

Das gesamte Drum­herum bis hin zu Adres­sen von betei­lig­ten Verbän­den ist für die Aussage völlig irrele­vant. (Wird die Verord­nung eigent­lich obso­let, wenn der Bundes­ver­band Deut­scher Steinmetze/​Bundesinnungsverband des Deut­schen Stein­metz- und Stein­bild­hau­er­hand­werks umzieht?)

Dass sich die eigent­li­che Aussage noch verständ­li­cher gestal­ten ließe, ist auch klar, denn wenn eine Vorschrift für alle … Arbeit­neh­mer gilt, bedarf es nicht noch der zusätz­li­chen Verein­nah­mung jener, die für auslän­di­sche Arbeit­ge­ber tätig sind. »Alle« umfasst nun mal alle! Die damit weite­ren 85 über­flüs­si­gen Wörter redu­zie­ren den wirk­lich normie­ren­den Teil der Vorschrift auf 40 % des gesam­ten Textes. Der Rest gehört besten­falls in eine Protokollnotiz.

Text­bau­stein­ver­fah­ren sind zwar ein Phäno­men der fort­ge­schrit­te­nen Tech­nik, doch ist der Verur­sa­cher von Baustein­pro­ble­men nicht auf der Entwick­ler­seite zu suchen. Viel­mehr nutzen manche Dienst­kräfte ihre Text­hand­bü­cher exzes­siv und bemü­hen sich, ganze Bescheide ausschließ­lich aus Baustei­nen ohne Indi­vi­du­al­text zu erstel­len.
Gewiss, das ist das eigent­li­che Ziel von Text­bau­stein­ver­fah­ren, doch sie sind nicht dazu gedacht, immer und in jedem Fall ausschließ­lich ange­wandt zu werden. Dort wo es ange­bracht ist, muss auch Frei­text verwen­det werden.

Ich weise darauf hin, dass, sofern Sie bisher einen Steu­er­frei­be­trag in Anspruch genom­men haben, dieser künf­tig entspre­chend dem fest­ge­stell­ten GdB abge­senkt wird.

Ich mache Sie darauf aufmerk­sam, dass künf­tig die Voraus­set­zung für die unent­gelt­li­che Beför­de­rung einer Begleit­per­son bei der Benut­zung öffent­li­cher Verkehrs­mit­tel entfällt.

Ich mache Sie darauf aufmerk­sam, dass künf­tig die Voraus­set­zun­gen für den Erhalt der kosten­lo­sen Wert­marke zur unent­gelt­li­chen Beför­de­rung im öffent­li­chen Nahver­kehr bzw. für die Gewäh­rung einer Kfz-Steu­er­ermä­ßi­gung nicht mehr erfüllt sind.

Die Voraus­set­zung für die Inan­spruch­nahme der Kfz-Steu­er­ver­güns­ti­gung ist nicht mehr gegeben.

Aus einem Bescheid des Versor­gungs­am­tes Berlin

Vier Neben­wir­kun­gen eines Beschei­des, auf die hinge­wie­sen wird, davon zwei mit iden­ti­scher, eine mit ähnlich klin­gen­der Einlei­tungs­klau­sel – damit wird der vorge­spielte »Indi­vi­dual­cha­rak­ter« eines aus Text­bau­stei­nen zusam­men­ge­setz­ten Brie­fes ad absur­dum geführt. Es wäre sinn­vol­ler gewe­sen, die Einzel­sätze in einer struk­tu­rier­ten Aufzäh­lung zusammenzufassen:

Ich weise darauf hin, dass künftig

  • ein evtl. bisher in Anspruch genom­me­ner Steu­er­frei­be­trag entspre­chend dem festge-stell­ten GdB abge­senkt wird,
  • die Voraus­set­zung für die unent­gelt­li­che Beför­de­rung einer Begleit­per­son bei der Benut­zung öffent­li­cher Verkehrs­mit­tel entfal­len wird,
  • die Voraus­set­zun­gen für den Erhalt der kosten­lo­sen Wert­marke zur unent­gelt­li­chen Beför­de­rung im öffent­li­chen Nahver­kehr bzw. für die Gewäh­rung einer Kfz-Steu­er­ermä­ßi­gung nicht mehr erfüllt sein werden und
  • die Voraus­set­zung für die Inan­spruch­nahme der Kfz-Steu­er­ver­güns­ti­gung nicht mehr gege­ben sein wird.

Hier sind alle zu erwar­ten­den Ände­run­gen über­sicht­lich und ohne Wieder­ho­lun­gen zusam­men­ge­fasst. Der Satz ist zwar lang, aber durch seine struk­tu­rierte Darstel­lung leicht verständlich.

Zuge­ge­ben, Frei­text kann mehr Arbeits­auf­wand kosten als das Aufruf­ru­fen von Text­bau­stei­nen. Immer­hin sind Text­bau­stein­ver­fah­ren ja gerade zur Ratio­na­li­sie­rung so genann­ter »Kiepen­ar­beit« geschaf­fen worden. Doch das muss nicht zu solch extre­mer Nutzung der Text­vor­ga­ben führen.

Empfän­ger erken­nen plump zusam­men­ge­bas­telte Textbausteine!

In diesem Zusam­men­hang darf natür­lich nicht uner­wähnt blei­ben, dass solche auffäl­li­gen Text­bau­stein­kom­bi­na­tion auch auf eine schlecht durch­dachte Struk­tur des Text­hand­buchs schlie­ßen lassen. Bei »guten« Text­hand­bü­chern werden solche Stol­per­stel­len bereits in der Entwick­lung bedacht. Nicht alles kann von vorn­her­ein berück­sich­tigt werden, aber wenn sich zur Lauf­zeit eines Verfah­rens solche syste­ma­ti­schen Mängel zeigen, ist es Führungs­auf­gabe, das Verfah­ren zu über­prü­fen und anzu­pas­sen. Die über­wie­gende Zahl der in der Berli­ner Verwal­tung ange-wand­ten IT-Verfah­ren wird nach ihrer Einfüh­rung so gut wie keiner Evalu­ie­rung unterzogen!

Fazit: Nicht immer sind Text­bau­steine das probate Mittel.

Empfeh­lung: Prüfen Sie Ihre Text­bau­steine regel­mä­ßig auch auf syntak­ti­sche Verbesserungsmöglichkeiten.

Satire: Juristisch formulieren lernen in 5 Lektionen

Diese Anlei­tung ist zwar Satire, doch in ihr steckt offen­sicht­lich beim Vergleich mit Schrift­stü­cken von Anwäl­ten, Gerich­ten und Behör­den weit mehr als nur ein Körn­chen Wahrheit.

Ausgangs­punkt: Nehmen Sie einen ganz norma­len Satz.

Vielen Dank für Ihrem Brief; wir beant­wor­ten Ihre Fragen, sobald wir mit Herrn Müller darüber gespro­chen haben.

Lektion 1: Reichern Sie den Satz mit Substan­ti­ven an. Erset­zen Sie einfach alle Verben durch Haupt­wör­ter oder Streck­ver­ben. Und verges­sen Sie nicht, die Substan­tive mit der Endung »-ung« aufzublähen.

Vielen Dank für Ihren Brief; wir kommen in Beant­wor­tung Ihrer Fragen auf Sie zurück, sobald wir Rück­spra­che mit Herrn Müller gehal­ten haben.

Lektion 2: Anony­mi­sie­ren Sie (zur Wahrung des Amts­ge­heim­nis­ses und Daten­schut­zes) den Text.

Vielen Dank für das vorge­nannte Schrei­ben; die Unter­fer­tig­ten kommen in Beant­wor­tung der darin aufge­wor­fe­nen Fragen auf die Peten­ten zurück, sobald sie Rück­spra­che mit dem Mandan­ten gehal­ten haben.

Lektion 3: Über­tra­gen Sie alles ins Passiv.

Für das vorge­nannte Schrei­ben möch­ten wir uns bedan­ken; die Unter­fer­tig­ten werden in Beant­wor­tung der darin aufge­wor­fe­nen Fragen auf die Peten­ten zurück­kom­men, sobald ihrer­seits Rück­spra­che mit dem Mandan­ten gehal­ten werden konnte.

Lektion 4: Würzen Sie Ihre Arbeit mit unnö­ti­gen Adjek­ti­ven und Partizipien.

Bezug­neh­mend auf das vorge­nannte Schrei­ben möch­ten wir uns bedan­ken; die Unter­fer­tig­ten werden ins alsbal­di­ger Beant­wor­tung der darin aufge­wor­fe­nen inter­es­san­ten Fragen der Peten­ten umge­hend auf diese zurück­kom­men, sobald unse­rer­seits die unver­zicht­bare Rück­spra­che mit dem derzeit abwe­sen­den Mandan­ten gehal­ten werden konnte.

Lektion 5: Wenden Sie abschlie­ßend unbe­dingt noch einmal Lektion 1 an.

Bezug­neh­mend auf das vorge­nannte Schrei­ben möch­ten wir unse­ren Dank ausspre­chen; die Unter­fer­tig­ten werden in alsbal­di­ger Erle­di­gung zur Beant­wor­tung der darin aufge­wor­fe­nen inter­es­san­ten Fragen der Peten­ten umge­hend auf diese Bezug nehmen, sobald unse­rer­seits die unver­zicht­bare Rück­spra­che mit dem derzeit auf einer Reise befind­li­chen Mandan­ten gehal­ten werden konnte.

Kurt Tuchol­sky hat viele kriti­sche Texte geschrie­ben, und einer davon passt wunder­bar zu diesem Thema. (Es gibt ihn in mini­mal ange­pass­ter Form auch für lang­wei­lige Vorträge. Eigent­lich ist darin nur »schrei­ben« durch »erzäh­len« ersetzt, was die innige Verbin­dung zwischen Korre­spon­denz und Präsen­ta­tion bestätigt.)

Formaler Aspekt: Gestaltung

Amtli­che Schrei­ben zeich­nen sich häufig aus durch

  • schlecht lesbare Schrift,
  • unan­sehn­li­ches Äußeres,
  • unüber­sicht­li­che Gestal­tung des Textes,
  • unper­sön­li­che Formulierungen,
  • mangel­hafte Recht­schrei­bung und Grammatik.

Behör­den- und Gerichts­schrei­ben sind meist unan­sehn­lich, schlecht gestal­tet, unge­glie­dert – kurz: Es macht (abge­se­hen vom evtl. nega­ti­ven Inhalt und schlech­ten Stil) keine Freude, sie zu lesen. Ergänzt wird dieser nega­tive Eindruck durch mangel­hafte Recht­schrei­bung und Gram­ma­tik (letz­tere nicht nur in Auswir­kung des schlech­ten Stils), sowie durch vermeid­bare Tippfehler.


Bescheid, Gestal­tung vom IT-Verfah­ren diktiert

Weiter­hin ist in solchen Schrei­ben ein gewis­ser Hang zur Unhöf­lich­keit zu erken­nen, zum einen durch häufi­ges Fehlen einer Anrede und einer Unter­schrift, zum ande­ren durch Tipp­feh­ler im Namen des Adres­sa­ten. (Zum Leid des ewig falsch geschrie­be­nen Namens finden Sie am Schluss der Beispiele eine persön­li­che Anekdote.)

Leider reicht auch die verord­nete Höflich­keit häufig noch nicht aus, denn es scheint ein Sport gerade bei Verfah­rens­ent­wick­lern zu sein, die bear­bei­tende Stelle möglichst unhöf­lich erschei­nen zu lassen. So begin­nen die meis­ten Behör­den­schrei­ben zwar mit einer Anrede, doch kann man Absur­di­tä­ten wie … →

und ähnli­che wirk­lich als Anrede werten?

Sehr geehr­ter Steuerbürger …

Sehr geehr­ter Verkehrsteilnehmer …

Sehr geehr­ter Wohnungsinhaber …

Hat es sich da nicht jemand bei der Entwick­lung von Compu­ter­ver­fah­ren oder Vordru­cken zu einfach gemacht? Gerade bei Compu­ter­be­schei­den ist diese Form mehr als pein­lich, denn sie dient ja nicht einmal der Arbeits­er­leich­te­rung. Der Compu­ter kann für die Anschrift problem­los den Namen des Empfän­gers aus dem Daten­satz ziehen und korrekt ins Anschrif­ten­feld schrei­ben, aber für die Wieder­ho­lung in der Anrede sollen seine Fähig­kei­ten angeb­lich nicht reichen. Die Unfä­hig­keit liegt hier unzwei­fel­haft beim Entwickler!

Auch am Ende des Schrei­bens lässt die Höflich­keit manch­mal zu wünschen übrig. Schrei­ben ohne abschlie­ßende Gruß­for­mel sind ein Affront. Zum Glück hat sich hier schon viel geän­dert, selbst bei Gerich­ten, doch hat man dort versäumt, die zuge­hö­ri­gen Formu­lie­run­gen einer kriti­schen Syntax­ana­lyse zu unter­zie­hen. Eine Gruß­for­mel der Art

Mit freund­li­chen Grüßen

Auf Anord­nung

klingt jeden­falls nicht nach Verin­ner­li­chung des Dienst­leis­tungs­ge­dan­kens und »nicht wirk­lich« höflich. Was mögen das nur für Leute sein, denen man Freund­lich­keit anord­nen muss?

Natür­lich rührt dieser Eindruck aus der falschen Ausle­gung: Nicht die freund­li­chen Grüße wurden ange­ord­net, sondern die Ferti­gung und Absen­dung des gesam­ten Schrei­bens. Bei einer Schluss­for­mel mit »Im Auftrag« wäre das auch gar nicht auffäl­lig, denn jeder weiß, dass dieses »Im Auftrag« die im Geschäfts­le­ben übli­che Schluss­for­mel für ein Schrei­ben ist, das nicht von einem Mitglied der Firmen-/Behör­den­lei­tung unter­schrie­ben wird. »Auf Anord­nung« ist dafür jedoch unty­pisch, eine abso­lut gerichts­spe­zi­fi­sche Flos­kel, die außer­halb der Judi­ka­tive nicht verwen­det wird. Was hindert die Gerichte eigent­lich daran, von diesem Kaser­nen­hof­ton abzu­ge­hen und sich endlich dem im Geschäfts­le­ben übli­chen »Im Auftrag« anzuschließen?

Zur fehlen­den Unter­schrift beru­fen sich Behör­den gern auf eine Rege­lung des Verwal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes (VwVfG). Dort heißt es in § 37:

(3) Ein schrift­li­cher oder elek­tro­ni­scher Verwal­tungs­akt muss die erlas­sende Behörde erken­nen lassen und die Unter­schrift oder die Namens­wie­der­gabe des Behör­den­lei­ters, seines Vertre­ters oder seines Beauf­trag­ten enthalten. …

(5) Bei einem schrift­li­chen Verwal­tungs­akt, der mit Hilfe auto­ma­ti­scher Einrich­tun­gen erlas­sen wird, können abwei­chend von Absatz 3 Unter­schrift und Namens­wie­der­gabe fehlen.

Dazu seien drei Anmer­kun­gen gestattet:

  1. Der Begriff »auto­ma­ti­sche Einrich­tung« ist nirgendwo erläu­tert; die juris­ti­sche Fach­welt nennt sowas einen »unbe­stimm­ten Rechts­be­griff«. Die Voll­zugs­ver­wal­tun­gen legen ihn sehr weit aus, und ist nicht jeder Arbeits­platz-PC eine auto­ma­ti­sche Einrich­tung? In keiner Behörde wird mehr mit nicht-auto­ma­ti­schen Einrich­tun­gen gear­bei­tet, deshalb muss rein dem Geset­zes­text folgend gar nichts mehr unter­schrie­ben werden. Es ist jedoch auch ein Akt der Höflich­keit gegen­über dem Adres­sa­ten, ein Schrei­ben zu unter­zeich­nen. (Ich möchte mal sehen, wie ein Amt oder Gericht reagiert, wenn ein an sie gerich­te­tes mit einer der Stan­dard­flos­keln, wie sie Ämter benut­zen, endet statt mit einer (rechts­ver­bind­li­chen) Unterschrift.)
  2. Es ist durch­aus einzu­se­hen, dass ein Sach­be­ar­bei­ter unmög­lich Massen­druck­sa­chen eigen­hän­dig unter­schrei­ben kann. Die aktu­elle – auch bei Gerich­ten und Behör­den verwen­dete – Tech­nik macht es jedoch leicht, anstatt alber­ner Flos­keln über auto­ma­ti­sche Geräte eine Faksi­mile-Unter­schrift einzu­bin­den. Warum auch die Namens­wie­der­gabe (hübsches Wort!) vom VwVfG unter­drückt wird, was sich ja auch schon in der behörd­li­chen Compu­ter­stein­zeit problem­los reali­sie­ren ließ, erschließt sich nun gar nicht.
  3. Beson­ders albern wirken Versu­che, Schrei­ben ohne Unter­schrift doch noch eine persön­li­che Note zu geben, indem »Ihr Finanz­amt« o. ä. darun­ter steht.

Sodann ist noch die erwei­terte Ausle­gung des § 37 (5) VwVfG zu nennen, wonach, wenn schon die Unter­schrift nicht erfor­der­lich ist, auch die Gruß­for­mel und am besten auch noch die Anrede entfal­len können.

Beides ist a.a.O. nicht genannt und gehört auch bei auto­ma­ti­sier­ten Schrei­ben unbe­dingt dazu.


Selt­sa­mer­weise müssen solche Selbst­ver­ständ­lich­kei­ten, auch »Umgangs­for­men« manchen Leuten per Verwal­tungs­vor­schrift (§ 49 Abs. 4 Satz 1 der Gemein­sa­men Geschäfts­ord­nung der Berli­ner Verwal­tung – Allge­mei­ner Teil – GGO I von 2011) beigebracht werden:

Im Schrift­ver­kehr mit Bürgern und Stel­len außer­halb der Verwal­tung sind grund­sätz­lich auch in Seri­en­brie­fen Anrede und Gruß­for­mel zu verwenden.

Es ist schon verblüf­fend: Obwohl allen Menschen bekannt ist, dass es unter­schied­li­che Ausdrucks­for­men und unter­schied­li­che Metho­den der Beschrei­bung gibt, benut­zen gerade die Autoren von Rechts­quel­len ausschließ­lich die verbale Darstel­lung, um einen Sach­ver­halt zu beschrei­ben. Darin sind sie konse­quent bis stur, selbst wenn die Beschrei­bungs­form abso­lut unge­eig­net ist. Spezi­ell die Steu­er­ge­setze erge­hen sich in umständ­li­chen Satz­kon­struk­tio­nen, die nichts ande­res enthal­ten als Berechnungsgrundlagen.

Die tarif­li­che Einkom­men­steuer, vermin­dert um die anzu­rech­nen­den auslän­di­schen Steu­ern und die Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach §34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forst­schä­den-Ausgleichs­ge­set­zes in der Fassung der Bekannt­ma­chung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Arti­kel 18 des Geset­zes vom 19. Dezem­ber 2008 (BGBl. I S. 2794) geän­dert worden ist, in der jeweils gelten­den Fassung, ist die fest­zu­set­zende Einkom­men­steuer. Wurde der Gesamt­be­trag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonder­aus­ga­ben nach § 10a Absatz 1 gemin­dert, ist für die Ermitt­lung der fest­zu­set­zen­den Einkom­men­steuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tarif­li­chen Einkom­men­steuer hinzu­zu­rech­nen; bei der Ermitt­lung der dem Steu­er­pflich­ti­gen zuste­hen­den Zulage bleibt die Erhö­hung der Grund­zu­lage nach § 84 Satz 2 außer Betracht. Wird­das Einkom­men in den Fällen des § 31 um die Frei­be­träge nach § 32 Absatz 6 gemin­dert, ist der Anspruch auf Kinder­geld nach Abschnitt X der tarif­li­chen Einkom­men­steuer hinzuzurechnen.

§ 2 Abs. 6 EStG 2014

Zum Berech­nen gibt es aber zwei wesent­lich geeig­ne­tere Darstel­lungs­for­men: die Formel und die Tabelle. Formeln sind für viele Menschen schwer zu verste­hen, deshalb ist die Berech­nungs­ta­belle der probate Weg.

tarif­li­che Einkommensteuer

- anzu­rech­nende auslän­di­sche Steuern 

- Steu­er­ermä­ßi­gun­gen

+ Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4 

+ Steuer nach §34c Absatz 5 

+ Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes

= fest­zu­set­zende Einkom­men­steuer 

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Das Perverse daran ist auch, dass für die Bear­bei­tung der verbal im Gesetz beschrie­bene Berech­nungs­weg ohne­hin in eine Tabel­len­form über­führt werden muss. Warum dann nicht gleich eine Tabelle?

Einen exklu­si­ven Namen zu tragen, hat einen großen Nach­teil: Dauernd wird er falsch geschrie­ben. Das fehlende zweite »t« ist dabei noch die einfachste Form der Verhun­zung; ich habe bis zum »Ertl« schon alle Vari­an­ten erlebt.

(Ich glaube, Wert­hers Depres­sio­nen rühr­ten auch von dauern­den Fehl­schrei­bun­gen seines Namens her, das hat uns Goethe – auch so ein falsch­schreib­träch­ti­ger Name – nur verschwiegen.)

Das mag ja auch alles ange­hen, solange es nicht amtli­che Stel­len sind, die meinen Namen falsch schrei­ben. Bei einge­hen­den Schrei­ben sind sie pinge­lig wie sonst­was, dass auch alles korrekt ist (fast hätte ich hier »Korin­then­ka­cker« geschrie­ben), aber was das Haus verlässt, kann ruhig vor Fehlern strotzen.

Also zur Sache:


Ich war mal vor Gericht gela­den – im doppel­ten Sinne: Welcher Hafer sticht diese Leute eigent­lich, stän­dig die Vorsilbe »Ein-« bei der Ladung wegzu­las­sen? Eine perma­nente Unhöf­lich­keit gegen­über dem Bürger! Und ich war auch gela­den, weil mal wieder das zweite »t« fehlte!

Vor meiner Aussage dann die übli­che Frage der Rich­te­rin: »Sind Sie Herr Burk­hard Oerttel?«

Ich: »Kommt drauf an.«

Rich­te­rin: »Wie meinen Sie das jetzt, bitte?«

Ich: »Wenn Sie auf der Schreib­weise meines Namens in der Ladung bestehen, bin ich es nicht.«

Rich­te­rin, an den Proto­koll­füh­rer gewandt: »Wie steht er denn in der Akte?«

Proto­koll­füh­rer: »O‑e-r-t-t-e‑l«

Ich: »So ist’s korrekt. Warum schrei­ben Sie ihn dann in der Ladung falsch?«

Rich­te­rin und Proto­koll­füh­rer guck­ten mich mit einem Gesichts­aus­druck an, der besagte: »Was bist’n du für’n Arsch?«


Zur Klar­stel­lung: Ich bin keines­wegs ein Pedant, im Gegen­teil, ich lass gern mal Fünfe gerade sein, aber wenn haupt­amt­li­che Pedan­ten schlu­dern, spezi­ell solche, die selbst beson­ders pedan­tisch sind, dann hau ich bei passen­der Gele­gen­heit zurück.

In der Verhand­lung ging es übri­gens lt. Ladung um einen Unfall in der Mauren­al­lee in Berlin. Wie, Sie haben von dieser Straße noch nie gehört? Kein Wunder, gibt es in ganz Berlin nicht, weshalb ich mir eine zweite flap­sige Bemer­kung nicht verknei­fen konnte: Ich sei nie in meinem Leben in der Mauren­al­lee gewe­sen und wisse gar nicht, wo die denn wäre. Die Rich­te­rin wies dann darauf hin, dass es um die Masu­ren­alle gehe, worauf ich mit einem »Achso!« und Wedeln mit meiner Ladung reagierte.

Darum dieser wich­tige Rat:

Achten Sie auf korrekte Schreib­weise aller Daten!

Der Form­feh­ler ist der größte Feind der Ordnungs­ver­wal­tun­gen und Gerichte.