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Behörden- und Gerichtsschreiben sind meist unansehnlich, schlecht gestaltet, ungegliedert – kurz: Es macht (abgesehen vom evtl. negativen Inhalt und schlechten Stil) keine Freude, sie zu lesen. Ergänzt wird dieser negative Eindruck durch mangelhafte Rechtschreibung und Grammatik (letztere nicht nur in Auswirkung des schlechten Stils), sowie durch vermeidbare Tippfehler.

Weiterhin ist in solchen Schreiben ein gewisser Hang zur Unhöflichkeit zu erkennen, zum einen durch häufiges Fehlen einer Anrede und einer Unterschrift, zum anderen durch Tippfehler im Namen des Adressaten. (Zum Leid des ewig falsch geschriebenen Namens können Sie hier eine beispielhafte Anekdote lesen.)

 

Anreden, von denen man sich nicht angesprochen fühlt

Veröffentlicht am 18.06.2014

Leider reicht auch die verordnete Höflichkeit häufig noch nicht aus, denn es scheint ein Sport gerade bei Verfahrensentwicklern zu sein, die bearbeitende Stelle möglichst unhöflich erscheinen zu lassen. So beginnen die meisten Behördenschreiben zwar mit einer Anrede, doch kann man Absurditäten wie

Sehr geehrter Steuerbürger …

Sehr geehrter Verkehrsteilnehmer …

Sehr geehrter Wohnungsinhaber …

und ähnliche wirklich als Anrede werten?

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Nicht nur »das Amt« redet eigenartig an

Veröffentlicht am 16.06.2014

Zur Ehrenrettung der Behörden sei auch an dieser Stelle erwähnt, dass »die Wirtschaft« nicht besser arbeitet; Formulierungen wie »Sehr geehrter Versicherungsnehmer« oder »Verehrter Kreditnehmer« finden sich auch im außeramtlichen Bereich. Dieses Beispiel allerdings ist das schönste, das mir je untergekommen ist:

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Nicht unterschriebene Eingriffe in mein Leben

Veröffentlicht am 14.06.2014

Zur fehlenden Unterschrift berufen sich Behörden gern auf eine Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Dort heißt es in § 37:

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. ...

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.

Dazu seien drei Anmerkungen gestattet:

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