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oerttel.net

Ins Guinness-Buch mit Satzlängen?

Veröffentlicht am 27.06.2014

Manche Zeitgenossen machen sich ja noch einen Spaß daraus, harmlose Bürger zu irritieren. Den Vogel abgeschossen hat meiner Meinung nach ein Komiker am Volkstheater Karl-Chemnitz-Stadt (oder war es etwa doch ein Richter am Arbeitsgericht Chemnitz?) mit dieser Urteilsbegründung von 368 Wörtern in einem Satz!

Auch der Gesetzgeber hält sich mit Satzlängen nicht zurück, wobei zugute zu halten sein muss, dass diese Fassung des § 2 Abs. 3 EStG aus dem Jahr 2002 wohl doch auf dem Mist der Ministerialbürokratie gewachsen sein dürfte.

Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte sind zunächst jeweils die Summen der Einkünfte aus jeder Einkunftsart, dann die Summe der positiven Einkünfte zu ermitteln. Die Summe der positiven Einkünfte ist, soweit sie den Betrag von 51.500 Euro übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern. Die Minderung ist in dem Verhältnis vorzunehmen, in dem die positiven Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten zur Summe der positiven Einkünfte stehen. Übersteigt die Summe der negativen Einkünfte den nach Satz 3 ausgleichsfähigen Betrag, sind die negativen Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem sie zur Summe der negativen Einkünfte stehen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, sind nicht nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichene negative Einkünfte des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten zuzurechnen, soweit sie bei diesem nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichen werden können; können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei dem anderen Ehegatten zu weniger als 51.500 Euro ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des einen Ehegatten über die Sätze 2 bis 5 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 51.500 Euro durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte dieses Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 6 den Betrag von 103.000 Euro zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 103.000 Euro übersteigenden Teils der zusammengefaßten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. Können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei ihm nach Satz 3 zu weniger als 51.500 Euro ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des anderen Ehegatten über die Sätze 2 bis 6 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 51.500 Euro durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte des einen Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 7 den Betrag von 103.000 Euro zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 103.000 Euro übersteigenden Teils der zusammengefaßten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

Wie erwähnt, handelt es sich um nur einen Absatz eines Paragraphen. Der in diesem Zitat kursiv gesetzte Satz ist 134 Wörter lang und wird auch durch das eingestreute Semikolon nicht lesbarer. Überhaupt erschließt sich diese Vorschrift selbst dem versierteren Leser kaum.

Der folgende Diskussionsbeitrag sagt eigentlich alles:

»Warum wird die Steuergesetzgebung immer in so umständliches Amtsdeutsch gefasst, anstatt gleich in die mathematischen Formeln, die dann später tatsächlich zur Anwendung kommen? Das Amtsdeutsch verstehen nur Fachleute, die mathematischen Formeln auch. Allerdings dürften diejenigen, die die mathematischen Formeln besser interpretieren können als die Gesetzestexte, in der Mehrheit sein. Mathematik lernt man in der Schule; Amtsdeutsch allerdings nicht.«

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