Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. |
§ 623 BGB |
Der grammatikalische Lapsus des Wechsels zwischen Singular und Plural springt ins Auge. Etliche Juristen und Verwaltungsmitarbeiter haben ihn sofort nach der Veröffentlichung erkannt und das Bundesjustizministerium darauf hingewiesen.