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Wortwahl

Wie jede Fachsprache verwendet die Verwaltungssprache ihre »gruppenspezifischen Wortverbindungsregeln«.

Da der angesprochene Bürger aber meist nicht Mitglied der sozialen Gruppe ist, die diesen Soziolekt versteht und nutzt, kennt der Leser von Verwaltungs- und Gerichtsschreiben zwar häufig alle Wörter und meint ihre Bedeutung zu verstehen, ist aber dennoch nicht in der Lage, den Sinn des Ganzen zu erfassen.

Das Verständnis der Verwaltungssprache wird vor allem dadurch erschwert, dass die Wörter der Alltagssprache im bürokratischen Code eine besondere, für den darin ungeübten Leser gelegentlich überraschende Bedeutung erhalten; in einigen Fällen sind die Fachtermini sogar in ihrer konkreten Wortgestalt ungewohnt, also Wortneuschöpfungen aus alltagssprachlich bekannten Wortstämmen, ohne allerdings die gemeinen Bedeutungen zu transportieren.

Die wichtigste Quelle für die Bedeutungsverleihung im Rahmen der Verwaltungssprache ist zweifellos die juristische Sprache, d.h. die Sprache der Gesetzestexte und ihrer Auslegung. Alles Verwaltungshandeln vollzieht sich im Rahmen der Rechts­ordnung und dient ihrer Erhaltung. Dieser grundlegende Bezug der Verwaltung auf das Recht drückt sich auch in der Sprache aus. Vom juristischen Code ist wiederum bekannt, dass er dem nicht einschlägig vorgebildeten Bürger nur schwer zugänglich ist. Für die Verwaltung bedeutet dieses: Wenn sich ein Beamter oder Verwaltungsangestellter als bloßer Rechtsanwender sieht, neigt er zu einer starren, wenig empfängerorientierten Amtssprache.

Eigentliche Aufgabe des Amtsinhabers ist die Vermittlung zwischen dem gesetzten Recht und den davon betroffenen Bürgern.

Die Ambivalenz der Gerichtssprache

Veröffentlicht am 18.05.2016

Gerichte müssen Recht sprechen. Sie sollten dies in einer Sprache tun, die der Rechtssuchende auch versteht.

Ein »Klassiker« der unverständlichen und umständlichen Sprache ist dieses Beispiel, das sich mit verständlichen und genauen Anweisungen beschäftigt, aber selbst eben diesem Anspruch total zuwiderhandelt.

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Wenn das Amt Rechnungen schreibt ...

Veröffentlicht am 05.08.2014

... schickt es einen Gebührenbescheid. Das ist die amtliche Form, etwas in Rechnung zu stellen. Wer nicht so häufig mit kostenpflichtigen Amtshandlungen in Berührung kommt, erkennt dieses Synonym Rechnung/Gebührenbescheid aber vielleicht nicht. Geschäftsleute sind es gewohnt, auf explizit als »Rechnung« deklarierte Zahlungsaufforderungen zu reagieren, und verstehen es gar nicht, wenn sie auf Grund eines nicht beglichenen Gebührenbescheids gemahnt werden. 

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Die Abk. für Abk. ist Abk.

Veröffentlicht am 02.08.2014

Jursitische und amtliche Texte wimmeln vor Abkürzungen. Das erleichtert gewiss das Schreiben, das Lesen wird aber erschwert!

(Ein Test: Wissen Sie um die Bedeutung von 2L8, GG, IMHO, YMMD, FUP2? Den Unterschied zwischen AFAIK und AFAIR? Das alles ist Netzjargon; Sie sind hier im Netz, freiwillig. Der Bürger aber wird von Ihren Schreiben ungewollt heimgesucht!)

Deshalb sollte auf Abkürzungen immer dann verzichtet werden, wenn sie nicht allgemeiner Sprachgebrauch sind.

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Ohne »erfolgt« gegen Substantivismus

Veröffentlicht am 29.07.2014

Ein wunderbarer Indikator für falsche Sustantive ist das Wörtchen »erfolgt«.

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Sofern und soweit

Veröffentlicht am 29.07.2014

Beliebte Wörter in Bescheiden sind »sofern« und »soweit«. Mit ihnen verlagert der Verfasser Entscheidungen auf den Empfänger - soll der doch sehen, wie er damit klar kommt.

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Wer hat da wem was geklaut?

Veröffentlicht am 11.07.2014
Die Polizeiinspektion Aschaffenburg verbreitete diese Meldung:

Diebesgut aus Cabrio entwendet
Unbekannte schnitten in der Zeit zwischen Sonntag, 23:30 Uhr, und Montag, 10:10 Uhr, das Stoffverdeck eines in der Bodelschwinghstraße geparkten schwarzen Fiat auf und entwendeten aus dem Fahrzeug Diebesgut im Wert von cirka 800 Euro. Die Täter erbeuteten Klamotten, eine Brille und ein alkoholisches Getränk. 

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Blähsprech

Veröffentlicht am 27.06.2014

Ein besonders auffälliges Merkmal ist das Erschaffen »eindrucksvoller« Wörter, um ihnen mehr Gewicht zu verleihen. Es wird nicht einfach nur gemahnt, es wird angemahnt oder abgemahnt; die Vorsilben sind völlig inhaltsleer, das damit verzierte Wort bekommt jedoch einen wichtigeren Beiklang. Gerade im Fall der Abmahnung geht es sogar so weit, dass dieses Wort zu einem besonderen Fachterminus des juristischen Codes avanciert ist, der (juristisch) etwas anderes bedeutet als sein Wortstamm Mahnung. In den meisten Fällen der ab- und an-Verwendung ist die Vorsilbe jedoch ohne Bedeutungsänderung problemlos entbehrlich, z.B. abändern, anmieten. Gleiches gilt auch in vielen Fällen für be- und ver-.

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Mehr Blähsprech

Veröffentlicht am 26.06.2014

Einige Beispiele und Abhilfevorschläge

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Substanzlose Substantive

Veröffentlicht am 24.06.2014

Im Amtsdeutsch (Oder sollte man besser »Kanzleideutsch« sagen? Das Phänomen des Substantivierens von Verben stammt schließlich aus der Juristensprache.) treten immer mehr falsche Substantive auf. Falsch deshalb, weil es sich von der Aussage her um Verben handelt, die aber - meist durch Anhängen der Endung -ung - in Substantive umgeformt werden. Verschlimmert wird das dann noch, indem mehrere Substantive als Genitivkette aneinandergehängt werden, anstatt die zugrunde liegenden Verben zu verwenden.

ŒMaßnahmen zur Gewähr­leistung der ŽAnwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit
besser:
Maßnahmen, die gewährleisten, dass der Grundsatz der Chancengleichheit angewendet wird
noch besser, weil auch »Maßnahmen« meist nur als Füllwort auftritt:
gewährleisten, dass der Grundsatz der Chancengleichheit angewendet wird 
und noch besser:
gewährleisten, dass die Chancengleichheit gewahrt wird

80 % der Substantive waren entbehrlich!

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Hält doppelt besser?

Veröffentlicht am 13.06.2014

Ein sehr spezifisches semantisches Phänomen der Amtssprache ist die unübliche Verwendung von Verneinungen. Hier wird häufig „um die Ecke formuliert“, also durch doppelte Verneinung eine Bestätigung ausgesprochen oder zum Satzbeginn eine positive Aussage suggeriert, die am Schluss verspätet negiert wird. In diesen Fällen ist auf jeden Fall Klarheit geboten, indem die beiden Teilaussagen zusammengefasst und in einer Formulierung deutlich gemacht wird, ob die Aussage positiv oder negativ gemeint ist. Eine dritte Variante ist die unnötige Verneinung, bei der ein positiver Begriff mit „nicht“ kombiniert wird, obwohl es ein passendes Negativ-Pendant gibt.

Ein paar Beispiele:

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