... wird gemäß §§ 2, 3, 5, 7, 7a und 34 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl.I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl.I S. 2455), in Verbindung mit §§ 14 und 16 des Berliner Wassergesetzes (BWG) in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBL. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), die wasserbehördliche Erlaubnis erteilt. |
Solche verschraubten Formulierungen resultieren aus der Tatsache, dass man in den zuständigen Verwaltungen zu bequem ist, bei der Änderung einer Vorschrift diese im vollständigen neuen Wortlaut zu veröffentlichen, sondern statt dessen Juristen-Patchwork kreiert: »In § 31 Abs. 2 Satz 2 entfällt der zweite Halbsatz.« Für das Verfahren bis zum Erlass der Vorschrift mag das ja noch angehen, da bleiben diese Leute ja im Wesentlichen unter sich. Aber spätestens bei Verabschiedung einer Vorschrift gebietet es die Bürgernähe, einen neuen Volltext zu veröffentlichen.
Der Wetterbericht ist ja auch jedes Mal wieder vollständig, es wird nie gesagt:
»Das Wetter wird morgen wie gestern, nur in der Priegnitz zwei Grad weniger, dafür erhöht sich in der Lausitz die Niederschlagswahrscheinlichkeit um 12%.«