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oerttel.net

Wiedervorlage irgendwann

Veröffentlicht am 06.08.2014

Eine gefährliche Floskel ist der typische Abschlusssatz in Mahnschreiben:

Sollten Sie in der Zwischenzeit [gezahlt / geantwortet / sonstwas gefordertes] haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.

Bei der ersten Erinnerung mag der Satz ja noch halbwegs berechtigt sein, weil zwischen Verzugsmeldung der Kasse und Abgang des Schreibens häufig mehrere Wochen liegen.

Spätestens bei der zweiten Erinnerung ist der Satz absurd!

Was kann der Absender daraus schließen, wenn sich der Empfänger nicht meldet? Nichts!

Möglichkeit 1:  Der Empfänger hat schon [gezahlt / geantwortet / sonstwas getan], dann ist beim Empfänger irgendetwas schief gelaufen, es muss also intern etwas unternommen werden, um die Antwort / Buchung zu finden.
Möglichkeit 2:  Der Empfänger ist weiter unwillig, dann ist die Fortsetzung des Mahnverfahrens sinnvoll.

Der Standard-Ablauf ist der, Möglichkeit 1 auszuschließen und das Verfahren fortzusetzen. Dabei hat der Empfänger doch im Fall von Möglichkeit 1 genau das getan, was ihm aufgetragen wurde.

Die Justizkasse Berlin unterhält eine Nachforschungsstelle, was den Schluss nahelegt, dass unanbringbare Zahlungen nicht selten vorkommen. Kein Wunder angesichts

  • endlos langer Kassenzeichen,
  • mehrfach im Lauf eines Verfahrens sich ändernder Geschäftszeichen und
  • maschineller Fehlinterpretationen handgeschriebener Überweisungsträger,

die Fehlangaben auf dem Zahlungseingang fördern.

Anstatt aber die unanbringbaren Zahlungen anhand der erkennbaren Daten zuzuordnen, wartet die Nachforschungsstelle ab, dass der Schuldner einen Beleg einsendet. Auf diese Idee kommt der aber überhaupt nicht, den er hat ja gezahlt und soll sich deshalb nicht melden.

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