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oerttel.net

Die (fast) totale Tautologie

Veröffentlicht am 13.06.2014

Niemand würde auf die Idee kommen, einen kompletten Sachverhalt in eine Überschrift zu stecken und dann als Text zu wiederholen.

Niemand? 

Bekanntmachung

über die Fortgeltung des Zentralregistergesetzes als Landesrecht nach Artikel 13 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Zentralregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach­­­sen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes zum Staats­vertrag über das Gemeinsame Zen­tralregister der Länder Berlin, Bran­denburg, Meck­lenburg-Vorpom­mern, Sach­­sen-Anhalt und der Frei­staaten Sachsen und Thüringen vom 24. Juni 1998 (GVBl. S. 174) wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 13 des Staats­­vertrages das Gesetz über Zentralregister (Zentralregi­s­ter­ge­setz – ZRG) vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) ab 1. Januar 2000 als Landesrecht fortgilt. 

 

Eine Überschrift, die fast so lang ist wie die Bekanntmachung, das lässt schon beim oberflächlichen Durchblättern des Amtsblat­tes stutzen. Die Überschrift nimmt mehr als die Hälfte des Inhalts der Be­kannt­machung vorweg. Das ist nicht Sinn einer Überschrift! Überschriften sollen kurz und prägnant sein, der Leser soll aus der Überschrift schnell erkennen können, worum es geht.

Das wäre im Fall dieses Beispiels dadurch erreicht, wenn die Überschrift nach »Landesrecht« endete. Die weiteren Details ergeben sich für den interessierten Leser aus dem Text der Bekanntmachung.

Erschwerend  kommt hinzu, dass die Überschriften von amtlichen Bekanntmachungen, Gesetzesveröffentlichungen etc. in das Inhaltsverzeichnis des Veröffentlichungsmediums übernommen werden. Dort taucht ebenfalls dieser mehrzeilige Text auf und erschwert das Suchen.

 

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