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Die Gefahren des Zeugma

Veröffentlicht am 11.06.2014

Doppelungen werden andererseits gern ver­mie­den, wenn identische Wörter kurz hintereinander in einem Satz vorkommen und deshalb stilistisch ungeschickt wirkten. So käme wohl niemand auf die Idee, mehrere Auflagen so zu formulieren:

»Sie sind als Betreiber der Anlage verpflichtet, eine Abluftfilteranlage einbauen zu lassen und sie regelmäßig warten zu lassen.«

Vielmehr wird der Satz durch das Stilmittel des Zeugma verkürzt und ist damit auch besser lesbar:

»Sie sind als Betreiber der Anlage verpflichtet, eine Abluftfilteranlage einbauen und regelmäßig warten zu lassen.«

Allerdings ist auch hier Vorsicht angesagt. 

Häufig werden Zeugmata falsch angewandt, indem gleich oder ähnlich lautende Wörter mit unterschiedlicher Bedeutung zusammengefasst werden, wie es uns in § 919 Abs. 1 BGB begegnet:

Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzei­chen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.

Die Schöpfer des BGB hatten es sich etwas zu leicht bei der Zusammenfassung gemacht und die Verben »worden« und »geworden« vereint, obwohl sie völlig unterschiedlich sind. Richtig wäre: »…wenn ein Grenzzeichen verrückt (bes­ser: versetzt, verschoben) worden oder unkenntlich geworden ist, …«

Dieser Paragraph erheitert seit mehr als hundert Jahren juristische Erstsemester, aber niemand hat sich getraut, diesen Lapsus anlässlich einer der diversen Änderungen des BGB mal en passent auszumerzen. 

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