Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen. |
§ 2 Abs. 1 BRKG |
Als ob man darauf nicht von allein käme. Es besteht kein Zweifel daran, dass ein Beschäftigter aus dem in § 1 Abs. 1 genannten Personenkreis ein Dienstreisender ist, wenn er eine Dienstreise oder einen Dienstgang durchführt; das ist eine direkte sprachliche Ableitung. Weshalb also bedarf es dazu einer gesetzlichen Regelung? Zahlreiche Vorschriften könnten allein dadurch übersichtlicher werden, dass man sie von niedergeschriebenen Gemeinplätzen befreite.
Wobei auch nicht klar ist, warum Sachverhalte wie Reisekosten, die sich eigentlich per Geschäftsanweisung regeln ließen, die Form eines Gesetzes benötigen.
Man kann diese Regelung von Selbstverständlichkeiten allerdings im Kommentar auch noch toppen:
Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist damit die Dienstreise beendet. |